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OnlinehandelGericht untersagt Lockangebote

HAMM | Auch ­Online-Händler müssen Regeln einhalten, die für den traditionellen Offline-Handel längst gelten. Lockangebote mit falschen Angaben sind also auch im Internet wettbewerbswidrig. Mit dieserklaren Ansage bestätigte das Oberlandesgericht Hamm am Mittwoch eine Entscheidung des Landgerichts Bochum aus erster Instanz. Ein Händler hatte im Dezember 2014 aufseiner Webseite ein Elektrofahrrad mit einer Lieferzeit von zwei bis vier Tagen angeboten. Beieiner Kundenbestellung konnte das Rad aber erst einen Monat später verschickt werden, weiles in der gewünschten Größe gar nicht vorrätig gewesen war.Darauf hätte der Händler ausdrücklich hinweisen müssen, so das Oberlandesgericht. Es reiche nicht, zu schreiben, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien. (Az.: 4U 69/15) (dpa)

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