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Archiv-Artikel

FDP zu Strafe in Millionenhöhe verurteilt

PARTEIENGESETZ Berliner Landgericht weist Klage der Liberalen ab. Diese müssen wegen der Spendenaffäre um den früheren nordrhein-westfälischen FDP-Landeschef Jürgen Möllemann 3,5 Millionen Euro zahlen

BERLIN rtr | Wegen der Spendenaffäre ihres früheren Spitzenpolitikers Jürgen Möllemann ist die FDP zu einer Millionenstrafe verurteilt worden. Das Berliner Verwaltungsgericht urteilte am Dienstag, ein von Bundestagspräsident Norbert Lammert wegen der Spendenaffäre erlassener Strafbescheid über 4,3 Millionen Euro gegen die Liberalen sei rechtens. Der Einspruch der FDP dagegen wurde von den Verwaltungsrichtern damit abschlägig beschieden. Allerdings ließ das Gericht eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht oder eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zu.

Wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz hatte Lammert gegen die FDP im Juli ein Bußgeld von 4,337 Millionen Euro verhängt. Die Partei war gegen den Bescheid vor das Berliner Verwaltungsgericht gezogen. 873.500 Euro hatte die Partei vor sieben Jahren bei der Bundestagsverwaltung hinterlegt, gemäß eigener Berechnungen zu dem 2002 entstandenen Schaden. Nach dem Gerichtsurteil müsste sie nun weitere knapp 3,5 Millionen Euro überweisen.

Hintergrund des Urteils ist die Affäre um den früheren nordrhein-westfälischen FDP-Landesvorsitzenden Jürgen Möllemann. Nach Erkenntnissen der Bundestagsverwaltung hat er in den Jahren 1996 bis 2000 und im Jahr 2002 Barspenden in beträchtlicher Höhe persönlich an den damaligen Landesschatzmeister und späteren Landesgeschäftsführer übergeben. Die Gelder seien gestückelt, unter falschen Spendernamen auf Konten des Landesverbandes eingezahlt und entsprechend verbucht worden.

Damit verstieß Möllemann nach Auffassung der Bundestagsverwaltung gegen das Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes. Diese werden mit dem Dreifachen des widerrechtlich angenommenen Spendenbetrags geahndet. Hinzu kommt eine Strafe für Verstöße gegen das Veröffentlichungsgebot 1998 und 2000. Hierzu zählen etwa nicht veröffentlichte Spenden in Form von Plakat- und Anzeigenaktionen im Wahlkampf. Solche Verstöße ziehen Sanktionen in Höhe des Zweifachen der verheimlichten Beträge nach sich.