: „FAZ“ vs. taz
Im Februar 2001 schrieb die taz im Zusammenhang mit dem früheren Herausgeber der FAZ, Hugo Müller-Vogg: „Warum wurde FAZ-Mitherausgeber Müller-Vogg entlassen? Die taz behauptet: wegen dessen zu konservativer Linie.“ Die FAZ macht geltend, das müsse der Leser als innere Tatsache verstehen, die Entlassenden hätten den Mann wegen dessen zu konservativer Linie entlassen. Die taz hält dagegen, dass der Text unschwer auch so verstanden werden konnte, dass die taz nur bewertete, was als mögliches Motiv aus den der Entlassung vorangegangenen Umständen (wechselseitig kritische Berichterstattung in der FAZ über konträre Positionen, pro und contra Außenminister Fischer) bekannt geworden war (klassisches Werturteil, das nicht verboten werden kann). Das Landgericht Frankfurt hat dies als Beschreibung der inneren Tatsachen, des Motivs der Entlassenden bewertet, das OLG Frankfurt hielt das Textverständnis der taz für möglich und hob die einstweilige Verfügung auf.
Zukünftig müsste die taz, wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ernst nimmt, der FAZ versprechen, sich nicht mehr so – wie geschehen – zu äußern.