: Haftung bei Rutschpartie
GLATTEIS Hausbesitzer müssen Schnee auf Bürgersteigen ganztägig beseitigen
HILTRUD SPRUNGALA VOM IMMOBILIENVERBAND BFW
Das Sprichwort von der eigenen Tür, vor der erst mal gekehrt werden sollte, ist in diesen Tagen wörtlich zu nehmen: Wenn Schnee liegt und Glatteis herrscht, sind die Eigentümer der anliegenden Häuser dafür verantwortlich, dass beides von den Gehwegen verschwindet. Wer nicht räumt und streut, riskiert nach Angaben des Berliner Ordnungsamtes ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro und haftet für gebrochene Knochen ausgerutschter Passanten.
Aber auch wer auf gewerbliche Dienstleister zurückgreift, um seiner Räumpflicht nachzukommen, wie es laut dem Bundesverband freier Immobilien- und Häuserunternehmen (BFW) mehr und mehr Vermieter tun, ist nicht unbedingt aus dem Schneider. Das zeigte am Montag ein Blick aus dem Fenster: Die festgefrorene Schneedecke auf dem Gehweg vor der taz-Zentrale ließ mehrere Passanten gefährlich schlittern. Eine Sprecherin der mit der Räumung beauftragten Firma rechtfertigte: „Unsere Leute sind rund um die Uhr im Einsatz. Aber wir haben so viel Schnee wie schon ewig nicht mehr.“ Selbstverständlich, versicherte sie, werde die Beseitigung der Eisschicht in der Rudi-Dutschke-Straße „ordnungsgemäß nachgeholt“.
Dass das bisschen Schnee die gewerblichen Räumdienste ähnlich überfordert wie die leichten Minusgrade die Berliner S-Bahn, will Hiltrud Sprungala vom BFW-Landesverband Berlin-Brandenburg nicht generell bestätigen. „Ich denke, es kommt nur vereinzelt vor, dass gewerbliche Schneeräumdienste mal nicht auf Zack sind. Aber dafür gibt es ja den freien Wettbewerb. Wer nicht ordentlich räumt, macht es auch nicht lange.“
Der für den Winterdienst Verantwortliche muss laut Straßenreinigungsgesetz in erster Linie auf dem Bürgersteig Schnee fegen und bei Eisglätte mit Sand oder Kies streuen, und zwar in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter. Passanten sollten problemlos aneinander vorbeigehen können. Außerdem ist der Hauseingang sowie der Weg zu Mülltonen und Mieterparkplätzen zu sichern. Streusalz ist aus ökologischen Gründen verboten.
Die Winterpflicht gilt grundsätzlich den ganzen Tag über. Gibt es nach 20 Uhr Neuschnee oder Eisglätte, müssen die Wege bis 7 Uhr des nächsten Tages wieder frei sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei lang anhaltenden Schneefällen. BERND SKISCHALLY