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Archiv-Artikel

NPD scheitert mit Reinwasch-Antrag

JUSTIZ Das Bundesverfassungsgericht bestätigt der Partei nicht, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen. NPD-Antrag unzulässig

Die NPD könne sich mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ wehren, so die Richter

VON CHRISTIAN RATH

BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD keinen Persilschein ausgestellt. Der NPD-Antrag, ihr die Verfassungskonformität zu bestätigen, wurde in Karlsruhe jetzt als unzulässig verworfen. Die NPD will nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

Seit Jahren diskutieren die Bundespolitiker, ob ein neuer Antrag auf ein Verbot der NPD gestellt werden soll. Da ging die rechtsextremistische Partei im letzten November überraschend in die Offensive und stellte selbst einen Antrag in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht möge der NPD doch bitte bescheinigen, dass sie nicht verfassungswidrig ist. Als Beleg bekannte sich Parteichef Holger Apfel zum Grundgesetz und lehnte Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung „kategorisch“ ab. Die Richter wiesen den Antrag nun als unzulässig zurück. Laut Gesetz hätten nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung das Recht, ein Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Dass die fragliche Partei selbst einen Antrag auf Reinwaschung von dem Verdacht stellt, sei nicht vorgesehen.

Gegen das von der NPD monierte „Klima der Feindseligkeit“ könne sich die Partei mit den „Mitteln des Meinungskampfs“ selbst wehren. Auch wenn sie zu vielen Medien keinen Zugang habe, stehe ihr doch das Internet zur Verfügung. Eine politische Diskussion über ein Parteiverbot müsse die NPD aushalten.

Allerdings nannte das Verfassungsgericht zwei Grenzen. Zum einen dürften Staatsorgane eine Partei nicht willkürlich als verbotswürdig bezeichnen. Zum anderen müsse eine Verbotsdiskussion „entscheidungsorientiert“ geführt werden und dürfe nicht nur dem „Ziel der Benachteiligung“ dienen.

Soweit die NPD und ihre Mitglieder unter Hinweis auf ihre Verfassungsfeindlichkeit konkrete Nachteile erfahren, bestehe keine Rechtsschutzlücke, betonten die Richter. Vielmehr müsse dann in jedem einzelnen Fall der Gerichtsweg bestritten werden. Typische Fälle wären nach Karlsruher Ansicht die Auflistung der NPD im Verfassungsschutzbericht oder die Entfernung von NPD-Mitgliedern aus dem Beamtenstatus. Die NPD hatte kritisiert, die vielen Gerichtsverfahren lähmten ihre Parteiarbeit. Die Summe aller Nachteile stelle jetzt schon ein „faktisches Verbot“ dar.

Zum eigentlichen Verbotsverfahren nahm das Gericht in seinem Beschluss keine Stellung. Die Richter gaben auch keine Hinweise, an welchem Maßstab sie einen Verbotsantrag messen werden: ob eine konkrete Gefahr für die Demokratie erforderlich ist oder eine abstrakte Gefahr genügt, ob die Gefahr in ganz Deutschland bestehen muss oder Zuspitzungen in einzelnen Regionen ausreichen.

Im Dezember hat zwar der Bundesrat beschlossen, einen Verbotsantrag zu stellen. Eine Antragsschrift wurde allerdings in Karlsruhe noch nicht eingereicht. Damit wird Mitte des Jahres gerechnet. Erst dann beginnt das Verbotsverfahren. Bundestag und Bundesregierung wollen bis Ende März entscheiden, ob und wie sie sich beteiligen.

Az.: 2 BvE 11/12