: Rechtsschutz auch nach Haftende
KARLSRUHE dpa ■ Strafgefangene können auch nach Ende ihres Gefängnisaufenthalts Rechtsschutz gegen menschenunwürdige Haftbedingungen verlangen. Das Bundesverfassungsgericht gab mit dem Beschluss einem Exhäftling Recht, der anderthalb Jahre mit einem Mitgefangenen in einer 8 Quadratmeter großen Zelle im Mannheimer Gefängnis leben musste. Die Toilette war nur durch einen Vorhang abgetrennt. Dies verletzte nach Ansicht der Karlsruher Richter möglicherweise seine Menschenwürde. Diese sei ein Höchstwert in der Verfassung. Daher müssten Gerichtsverfahren, die menschenunwürdige Haftbedingungen betreffen, fortgesetzt werden, wenn die Betroffenen sich nicht mehr in Haft befänden. Landgericht Mannheim und OLG Karlsruhe hatten Beschwerden des Häftlings abgewiesen. Nun muss das OLG neu entscheiden. (Az.: 2 BvR 1514/03)