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Archiv-Artikel

was tun, wenn’s klingelt?

Von HH

Was tun, wenn der Arbeitslosen-Kontrolleur unangemeldet klingelt? Niemand kann Sie zwingen, die Tür zu öffnen, egal ob Sie tatsächlich zu Hause sind oder nicht.

Wozu bin ich verpflichtet, wenn ich die Tür geöffnet habe? Zu gar nichts. Sie müssen den Kontrolleur nicht in Ihre Wohnung lassen. Er besitzt weder polizeiliche noch andere hoheitliche Gewalt.

Können mir Nachteile entstehen, wenn ich ihn nicht in die Wohnung lasse? Unangemeldete Hausbesuche bei Arbeitslosen sind umstritten. Die Bundesagentur für Arbeit argumentiert, Leistungsempfänger hätten eine Mitwirkungspflicht, wenn es Zweifel an den von ihnen gemachten Angaben gibt. Diese Pflicht beinhalte den Zutritt zur Wohnung. Andernfalls könnten Leistungen gekürzt bzw. der Fall angezeigt werden. Die Entscheidung liegt bei den jeweiligen örtlichen Arbeitsgemeinschaften.

Gibt es Gerichtsurteile, die die Macht der Kontrolleure einschränken? Bislang gibt es dazu kein höchstinstanzliches, bundesweit gültiges Urteil. Erstinstanzlich haben sich aber Gerichte mit dieser Frage beschäftigt. So hat das Sozialgericht Düsseldorf Ende November das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern verboten: Die Behörden dürften zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft nicht ohne vorherige Information und Einverständnis des Betroffenen dessen Nachbarn oder sonstige Dritte befragen. (AZ: S 35 AS 343/05 ER) HH