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Archiv-Artikel

Gefahrenzeichen A 8 W 05 ungelöst

JUSTIZ Bevor sich der Bremer Staatsgerichtshof der inhaltlichen Frage zuwendet, ob das Hafenbetriebsgesetz gegen das Atomrecht des Bundes verstößt, muss er klären, ob er zuständig ist

Zuständig wäre wohl das Bundesverfassungsgericht – das keiner angerufen hat

Darf ein Bundesland den Transport radioaktiven Materials über seine Häfen unterbinden – mit dieser juristisch komplexen Frage beschäftigt sich der Staatsgerichtshof. Am Freitag, dem ersten Verhandlungstag, war er zu keiner Entscheidung gekommen – auch wenn Klaus-Rainer Rupp, Bürgerschaftsabgeordner der Linken, eine schmissige Analogie fürs Rechtsproblem parat hatte: Auch der Sraßenverkehr sei ja „Bundessache“, hatte er am Rande der Verhandlung gesagt. „Aber wir dürfen eine Fußgängerzone einrichten.“

Die Fußgängerzone, das wäre hier das Brennelemente-Verbot, das auf Betreiben der Linken ins Hafenbetriebsgesetz aufgenommen worden war. Dagegen geklagt hat die CDU-Fraktion. Es geht dabei anscheinend eher ums Prinzip: Zwischen 2009 und 2011 waren gerade mal fünf Brennstab-Transporte über bremische Häfen gegangen, Tendenz sinkend, obwohl manche Häfen sich dem Brennelemente-Umschlag schon länger verweigern, Lübeck zum Beispiel. Die Bremer Regelung aber hat verbindlichen Charakter: Das „Hafenbetriebsgesetz“ legt fest, dass Bremens Häfen Universalhafen sein sollen – sprich: Alles kann dort umgeschlagen werden, nur die mit dem Warnhinweis A 8 W 05 als radioaktiv gekennzeichneten Brennelemente für AKWs nicht.

Bevor der Staatsgerichtshof über die inhaltlichen Begründungen des Verbots berät, muss er indes die Frage klären, ob er überhaupt zuständig ist: Das ist zweifelhaft. Nur aber, wenn die beanstandete Regelung im Konflikt mit der Landesverfassung wäre, dürfe er diese Unvereinbarkeit auch feststellen, argumentierten die Senatsvertreter am Freitag vor Gericht.

Ob Kompetenzen des Bundes berührt sind, müsse im Zweifelsfall das Bundesverfassungsgericht klären. Darauf, Karlsruhe anzurufen, hatten die antragsberechtigten Instanzen indes verzichtet.

An der Rechtsauffasung der CDU-Anwälte, nach der sich aus dem Bundesrecht „implizite Elemente“ ergeben müssten, wenn Landesgesetze gegen Bundesrecht verstoßen, schien der Staatsgerichtshof keinen Gefallen zu finden. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, wie „willkürfrei“ das Verbot des Transports der Kernbrennstäbe ist.  KAWE/BES