: Schadenersatz für ungewolltes Kind
KARLSRUHE dpa ■ Eltern können für ein ungewolltes Kind Schadenersatz vom Frauenarzt verlangen, wenn dieser bei der Verhütungsbehandlung der Frau einen Fehler gemacht hat, so das OLG Karlsruhe gestern (Az: 13 U 134/04, 1.02.06). Demnach können die Eltern die Unterhaltslast für das Kind bereits von der Geburt an auf den Arzt abwälzen. Laut OLG steht der Anspruch nicht nur verheirateten Eltern, sondern auch dem nichtehelichen Vater des Kindes zu. Damit gab das OLG einer jungen Frau Recht, die 2002 einen Sohn bekommen hatte. Die damals 21-Jährige hatte sich zuvor von einem Gynäkologen ein langwirkendes Verhütungsmittel in einem Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbeuge unter die Haut einsetzen lassen, weil sie in ihrer erst wenige Monate alten Beziehung nicht schwanger werden wollte. Der Eingriff schlug fehl, die Frau wurde schwanger. Das Gericht bekräftigte, dass die Unterhaltslast für das ungewollte Kind „einen Schaden im Rechtssinne darstellt“.