: Kaum Chance für Initiativen
Walddörfer-Bürgerentscheide wurden zu Recht evoziert, vermutet Verwaltungsgericht. Unechte Zustimmung der Bezirksversammlung wohl nicht anfechtbar
Die Bürgerbegehren Immenhorstweg und Wohldorfer Wald haben vor dem Verwaltungsgericht einen schweren Stand. Ihre Initiatoren wollen zwei Bürgerentscheide durchsetzen, die von der Wandsbeker Bezirksversammlung vereitelt worden sind. Wie bei der gestrigen Erörterung deutlich wurde, wird ihnen das wohl nicht gelingen: Das Gericht tendiert stark zu der Auffassung, die Klagen seien unbegründet.
Die Bürgerbegehren wenden sich gegen das Ausweisen neuer Wohngebiete im Grünen südlich des Immenhorstweges in Bergstedt sowie an der Hoisbütteler Straße in Wohldorf-Ohlstedt. Sie erhielten genügend Unterschriften, um Bürgerentscheide zu erzwingen.
Mit der Mehrheit von CDU und Schill-Partei verhinderte die Bezirksversammlung 2003 die Bürgerentscheide, indem sie deren Anliegen übernahm. Dabei war klar, dass sie die neuen Siedlungen nach wie vor befürwortete. Auf die Entscheidung der Bezirksversammlung kam es aber gar nicht an: Der Senat hatte die beiden Bebauungsplanverfahren an sich gezogen (evoziert). Die Zustimmung sollte lediglich die 300.000 Euro teuren und politisch missliebigen Bürgerentscheide empfehlenden Charakters verhindern.
Die Bürgerinitiativen baten das Gericht festzustellen, dass diese Evokation unzulässig war, „da sie rechtsmissbräuchlich zur Aushebelung der Bürgerbegehren erfolgte“. Überdies sei die formale Zustimmung der Bezirksversammlung keine echte Übernahme der Bürgerbegehren gewesen.
Richter Joachim Kränz sieht das anders. Grundsätzlich gelte: „Bauleitpläne macht der Senat.“ Er habe diese Befugnis zwar für gewisse Fälle an die Bezirke übertragen. Unter Juristen herrsche aber weit gehende Einigkeit, dass er sie sich jederzeit zurückholen könne. Spricht sich eine Bezirksversammlung gegen einen Bebauungsplan aus, folgt daraus nur, dass ihn der Senat nicht per Rechtsverordnung erlassen kann, sondern einen Bürgerschaftsbeschluss braucht.
Eine „unechte“ Zustimmung der Bezirksversammlung könne es nicht geben, weil sich die Verwaltung nur auf die Äußerungen der Abgeordneten stützen könne, findet der Richter, nicht auf deren Motive. Damit könnten Bezirksversammlungen Bürgerentscheide stets verhindern, sagt Manfred Brandt, einer der Väter der Bürgerbeteiligung. So sei das Gesetz nicht gemeint. Brandt: „Es wird hier davon ausgegangen, dass es ein Fairplay gibt.“
Aus Sicht des Gerichts spricht freilich viel dafür, dass sich die Bürgerentscheide bereits 2003 erledigt haben: Bürgerentscheide müssten spätestens vier Monate nachdem ihre Zulässigkeit festgestellt sei, stattfinden. Diese Frist sei unverrückbar und hätte nur mit einem Eilantrag der Kläger bei Gericht gewahrt werden können. Das haben die Kläger versäumt. GERNOT KNÖDLER