Schmerzensgeld für Kellersturz

Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass sein Mietshaus nebst Hof, Gängen und Keller gefahrlos betreten werden kann und niemand Gefahr läuft, Schaden zu nehmen: Er hat eine Verkehrssicherungspflicht. Vernachlässigt er diese Pflicht, haftet er im Schadensfall. Ein Mieter stolperte im Keller über einen in den Gang hineinragenden Balken, weil die Beleuchtung defekt war, und zog sich eine Prellung im Genitalbereich zu. Es waren in der Folge sowohl stationäre als auch mehrwöchige ambulante Behandlungen nötig. Das Gericht sprach dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu (LG Berlin, Urteil v. 19.02.2004, Az. 67 S 319/03). ALO