Urteile

Mobil in die Ferne schauen. Ein Mieter wollte auf seinem Balkon eine mobile, im Durchmesser nur 60 Zentimeter große Parabolantenne aufstellen. Er bat seinen Vermieter um Erlaubnis. Sie wurde ihm versagt, und der Mieter zog vor den Kadi. Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem gemieteten Balkon „gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch“, so die Richter in zweiter Instanz. Die Antenne gilt demnach als „Gegenstand des Wohnungsnutzers und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses“ (Landgericht Berlin, Az. 63 S 66/03). Keine Renovierung. Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters. Doch der wälzt diese Aufgabe (zulässigerweise) oftmals auf die Mieter ab – manchmal aber in solchem Umfang, dass jedwede Vereinbarung darüber nichtig wird. So enthielt ein Vertrag die Bestimmung, der Mieter habe die Renovierungsarbeiten nach einem detailliert genannten Fristenplan durchzuführen. Unabhängig von der Einhaltung dieser Fristen fand sich eine Bestimmung, wonach die Räume bei Mietende auf jeden Fall renoviert zurückzugeben seien. Das fanden die Richter zu viel der Abwälzung und entschieden: Die Renovierungspflicht entfällt komplett, wenn der Mieter neben den laufenden Schönheitsreparaturen auch noch die Renovierung der Wohnung bei Mietende zu tragen hat (BGH, Az. VIII ZR 335/02). Dufte Nachbarn. Unwesentliche Beeinträchtigungen durch Nachbarn muss jeder Mieter hinnehmen. Mitunter jedoch fehlen Richtlinien und Grenzwerte, beispielsweise bei Gerüchen. So fand ein Anwohner den Knoblauchduft aus einem nahe gelegenen Restaurant so unerträglich, dass er dagegen klagte. Der Richter hielt vor Ort die Nase in den Wind und kam zu dem Schluss: Weder seien die Gerüche ortsüblich noch habe der Kläger sie zu dulden. Der Restaurantbetreiber müsse durch geeignete Maßnahmen das Austreten der Küchengerüche verhindern (AG Brandenburg/Havel, Az. 32 C 538/01). ALO