miethai: Kinder im Haus
: Von Rechten und Pflichten

Kindern von Wohnungsmietern stehen dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Sie haben aber auch dieselben Pflichten. Selbstverständlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen. Ihr Spielen darf allerdings nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern achten.

Dies gilt insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten – mittags von 13–15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr. Allerdings muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten hingenommen werden. Ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungsverhaltens der Kinder entsteht.

Was in der Wohnung gilt, ist auch außerhalb, bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Maßgebend ist dabei der Nutzungszweck der Einrichtungen. So dürfen Kinder etwa im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuh oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch Fahrstuhlfahren nur zum Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich (BGH NJW-RR 1987,13; LG Hamburg WM 1983, 27). Problematisch ist, ob Kinder die zum Hause gehörenden Außenanlagen benutzen dürfen. Für kleine Ziergärten wird dies verneint. Hingegen gehören das Spielen auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen – auch mit Freunden – und das Aufstellen von Schaukel und Sandkasten durch den Mieter zur vertragsgemäßen Nutzung. Der von Kindern auf einem Spielplatz ausgehende Lärm muss hingenommen werden (BGH WM 93, 277).

MICHAELA SPERBER berät beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de