: Die Reformer
Das Gericht hat sich schwer getan, Unterschiede zwischen den Partnerschaften aufzuheben
FREIBURG taz | Die Gleichstellung von Homo-Partnerschaften ist nicht allein das Werk des Bundesverfassungsgerichts. Größeren Anteil daran hatte der Bundestag. Erst seit rund einem Jahr agiert Karlsruhe offensiver.
Eingeführt wurde die eingetragene Partnerschaft 2001 durch den Bundestag. Die eher bruchstückhafte Reform galt vielen Konservativen dennoch als verfassungswidrig, weil sie angeblich die Ehe unterminiere. Die Klage der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2002 jedoch abgelehnt.
Auf der anderen Seite klagten Homo-Paare in Karlsruhe auf weitergehende Angleichung ihrer Partnerschaft an die Ehe. Dies wurde vom Zweiten Senat aber in mehreren Beschlüssen zum Beamtenrecht abgelehnt. Der Gesetzgeber könne Homo-Paare zwar der Ehe gleichstellen, müsse dies aber nicht tun.
Zwischenzeitlich hat der Bundestag im Jahr 2004 das Recht der eingetragenen Partnerschaft nachgebessert und zum Beispiel die Möglichkeit der Stiefkindadoption eingeführt. Offensiv wurde Karlsruhe erst 2009. Nun forderte der Erste Senat eine gesetzliche Gleichstellung bei Betriebsrenten für Hinterbliebene. Auf dieser Linie liegt auch der gestrige Beschluss des Ersten Senats zur Erbschaftssteuer.
Ob der Zweite Senat dieser Linie folgt, ist noch offen. Er hat bisher in keinem Fall eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft verlangt. Gelegenheit hat er dazu, wenn er (vermutlich 2011) über drei Verfassungsbeschwerden zum Steuerrecht entscheidet. Dort geht es um den Ausschluss von Homo-Paaren vom Ehegattensplitting.
Die Gleichstellung beim Beamtenrecht wird dagegen wieder der Gesetzgeber vornehmen. Sie soll im Rahmen der Dienstrechtsreform demnächst im Kabinett auf den Weg gebracht werden.
Mit Adoptionen von eingetragenen Partnern muss sich noch der Erste Senat befassen. Bisher ist nur geregelt, dass ein Partner das leibliche Kind des anderen Partners adoptieren kann, um vollwertiges Elternteil zu sein. Ausgeschlossen ist aber immer noch die gemeinsame Adoption fremder Kinder. Hiergegen ist auch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der sich Karlsruhe erneut als Motor betätigen könnte. CHRISTIAN RATH