: Verbotene Bilder
STRAFRECHT Der Besitz von Kinderpornografie und das Betrachten im Internet sind strafbar. Aber nicht alle Bilder nackter Kinder sind pornografisch
FREIBURG taz | Seit 2003 ist in Deutschland jeder Umgang mit Kinderpornografie strafbar. Als solche gilt vor allem die Darstellung von sexuellem Missbrauch. Gemeint ist damit jede sexuelle Handlung, die ein Erwachsener mit oder an Kindern bis 14 Jahre vornimmt, auch wenn die Kinder dazu nicht gezwungen werden. Auch wenn jemand sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder das Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, gilt dies als Missbrauch.
Seit 2003 genügt es auch, Kinder aufzufordern, sexuelle Posen einzunehmen.
Neben der Darstellung von Missbrauch gilt als Kinderpornografie auch, wenn Kinder heimlich bei sexuellen Handlungen gefilmt werden, die sie an sich oder anderen Kindern vornehmen. Das bloße Fotografieren eines nackten Kindes ist also nicht strafbar, wenn das Kind nicht zu sexuellen Posen angehalten wird.
Kinderpornografie liegt auch vor, wenn gar kein reales Kind beteiligt ist, etwa bei erfundenen Beschreibungen in einem Roman oder zeichnerischen Darstellungen. Mit sechs Monaten bis drei Jahren Gefängnis wird die Verbreitung von Kinderpornografie bestraft, etwa der Vertrieb entsprechender Hefte. Das gleiche gilt für das Zugänglichmachen im Internet. Strafbar ist auch die Weitergabe in geschlossenen Nutzergruppen, wobei hier die erkennbar fiktive Kinderpornografie (etwa Comics) ausgenommen ist. Geringer bestraft wird der Besitz von Kinderpornografie und der Versuch, sich solche zu verschaffen. Hier drohen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft. Ausgenommen ist auch hier die fiktive Darstellung. Laut Rechtsprechung gilt schon das Betrachten eines kinderpornografischen Bildes im Internet als strafbar. CHR