piwik no script img

Archiv-Artikel

Hausmann sein schützt vor Arbeit nicht

Der BGH bekräftigt die Unterhaltsrechte von Kindern – und verpflichtet Väter, für den Nachwuchs jobben zu gehen

BERLIN taz ■ Er will sich ganz den lieben Kleinen widmen, Vollzeit in Küche und Kinderzimmer wirken. Doch die Justiz sieht das anders. Ein Vater darf nicht nur Hausmann sein, wenn er dann seinen Kindern aus erster Ehe keinen Unterhalt zahlen kann, urteilte gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Der Vater muss nebenher jobben.

Geklagt hatte ein Brasilianer, der neben zwei Teenager-Kindern aus erster Ehe noch drei weitere mit seiner zweiten Frau hat. Das Paar entschied, dass er sich ganztags den Kindern widmet – weil seine Ausbildung zum Bauzeichner in Deutschland nicht anerkannt wird. Seine Ehefrau hingegen, eine Diplompädagogin, kann mit ihrem Job allein die Familie ernähren. Eine gute Arbeitsteilung, fand das Paar. Das Oberlandesgericht Bremen aber verurteilte den Mann dazu, wenigstens einen Teilzeitjob anzunehmen. Ein Votum, das der BGH nun bestätigt hat.

Als Grund zur Empörung taugt es nicht. Ein Blick in die Begründung zeigt, dass sich das Urteil nur schwer als Plädoyer gegen emanzipierte Frauen und moderne Väter lesen lässt. Vielmehr ähnelt es im Tenor aktuellen Unterhaltsrechtsreformen, die befinden: Im Zweifel geht das Kindswohl vor. Alle Söhne und Töchter haben die gleichen Rechte – egal, ob sie in der ersten, der zweiten oder außerhalb einer Ehe geboren sind. So nutzte das Gericht dieses Dilemma, um die Grundsätze seiner „Hausmann-Rechtsprechung“ in Erinnerung zu rufen.

Wer Kindern aus mehreren Ehen gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht frei wählen, ob er oder sie nun zu Hause bleibt oder berufstätig ist. Denn das benachteiligt die Kinder aus erster Ehe. Sie haben dann gar nichts von diesem Elternteil – weder Fürsorge noch Geld auf dem Konto. Zwar halten die Richter in diesem konkreten Fall die Rollenteilung Hausmann und Ernährerin für akzeptabel, weil sie der Familie Vorteile bringt. Sie finden es aber zumutbar, dass der Mann in einem Teilzeitjob 325 Euro erwirtschaftet – die er dann in den Unterhalt seiner älteren Kinder investieren soll. Auch das Taschengeld, das er von seiner Ehefrau erhält, muss er an seine Kinder weiterreichen, soweit es den Selbstbehalt von 890 Euro übersteigt.

Hausmann sein befreit also nicht automatisch von Ernährerpflichten. Eltern Minderjähriger seien „besondere Anstrengungen“ zumutbar, urteilte der BGH. Das kann auch heißen, nach einem Stresstag mit drei Kindern einem Minijob nachzugehen.

COSIMA SCHMITT