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Archiv-Artikel

Verbraucherschutz darf klagen

Der Bundesgerichtshof erlaubt Sammelklagen auch bei höheren Geldbeträgen

KARLSRUHE dpa ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klagemöglichkeiten von Verbraucherschutzverbänden gestärkt. Bei einer Sammelklage von Bankkunden, die wegen unberechtigter Abhebungen mit entwendeten EC-Karten Regress von ihren Kreditinstituten fordern, bestätigten die Richter gestern die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale NRW. Weil nur so Verbraucherinteressen wirksam durchgesetzt werden könnten, verstoße es nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Organisation die Forderungen der Betroffenen stellvertretend geltend mache. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf muss den Fall nun abschließend prüfen.

„Das ist ein ganz zentrales Urteil“, sagte Thomas Bieler von der Verbraucherzentrale NRW. Damit gelte die 2002 geschaffene Sammelklagebefugnis der Verbraucherschutzverbände nicht nur für geringfügige Klagesummen, sondern auch dann, wenn es – wie hier – unter Umständen um vierstellige Beträge gehe. Dies sei auch für Verbrauchersammelklagen gegen die Preiserhöhungen von Energieanbietern wichtig.

Über den eigentlichen Kern der Klage – die Forderungen der Bankkunden – hat der BGH damit noch nicht entschieden. Das OLG müsse nun das Sicherheitsniveau des von der beklagten Sparkasse verwendeten Verschlüsselungssystems ermitteln, heißt es in der Mitteilung des XI. Zivilsenats. (Az.: XI ZR 294/05)