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Archiv-Artikel

Bleiberecht in Kraft

Das Land Brandenburg setzt den Beschluss der Innenministerkonferenz für geduldete Ausländer um

Brandenburg hat den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz für ausreisepflichtige, aber geduldete Ausländer jetzt in Kraft gesetzt. Mit dem Erlass schöpfe Brandenburg den Rahmen ausländerrechtlich so weit aus, „dass möglichst viele der in Brandenburg lebenden geduldeten und integrationswilligen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten“, sagte gestern Innenminister Jörg Schönbohm (CDU). In Brandenburg geht es um rund 4.000 Menschen. Wie viele die Voraussetzungen erfüllen und so von dem neuen Bleiberecht profitieren, sei nicht bekannt. „Damit erhalten vor allem Familien mit hier aufgewachsenen Kindern eine klare Perspektive für einen Verbleib“, sagte Schönbohm.

Der Erlass sieht ein Bleiberecht für ausreisepflichtige Ausländer vor, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am Stichtag 17. November 2006 mindestens 6 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhielten. Alleinstehende ausreisepflichtige Ausländer müssen sich am Stichtag mindestens 8 Jahre ununterbrochen im Land aufgehalten haben.

Voraussetzung ist jedoch, dass die in Frage kommenden Ausländer in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und der Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Diese Menschen können auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre erhalten. Diejenigen, die alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen, aber jetzt noch keine Arbeit haben, müssen sich bis zum 30. September 2007 einen Arbeitsplatz suchen.

Um ihnen die Arbeitsplatzsuche zu erleichtern, können die Ausländerbehörden die räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltes großzügig befristet aussetzen, um etwa ein Bewerbungsgespräch auch außerhalb Brandenburgs oder in einem anderen Landkreis zu ermöglichen. Ausnahmen von der Pflicht, ohne Sozialleistungen auszukommen, gelten unter anderem für Auszubildende, Schüler und Studenten und für Ausländer, die am Stichtag 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige mit dauerhaftem Aufenthalt oder deutscher Staatsangehörigkeit haben.

Gefordert werden zudem Deutschkenntnisse, eine Wohnung und der Nachweis des erfolgreichen Schulbesuchs der Kinder. Ausgeschlossen von der Regelung sind unter anderem Menschen, die die Ausländerbehörde getäuscht haben. DPA