MIETHAI : Was tun bei Schimmel?
■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de
Schnell wird dem Mieter falsches Lüften und Heizen vorgeworfen, wenn sich feuchte und schimmelige Stellen an den Außenwänden der Wohnung zeigen. Viele Mieter zögern deshalb, dem Vermieter Feuchtigkeitsmängel zu melden. Das sollten sie aber nicht, denn gerade solche Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden. Schildern Sie am besten schriftlich die Mängel und fordern Sie in dem Schreiben zur Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Denn erst wenn Ihr Vermieter nachweislich den Mangel kennt, entsteht Ihr Minderungsrecht. Und wenn eine angemessene Frist zur Abhilfe verstrichen ist, stehen Ihnen mögliche weitere Ansprüche, wie etwa Schadensersatz zu.
Rechtlich muss der Vermieter nachweisen, dass der Mangel nicht baulich bedingt ist. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern, wenn man Ihnen die Schuld gibt. Schlagen Sie dem Vermieter eine Langzeitmessung vor, die Auskunft über Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten gibt. Selten sind Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnungen ausschließlich auf ein fehlerhaftes Lüften und Heizen zurückzuführen.
Dennoch sind nicht alle Verhaltensregeln bekannt. Mieter können mit einem falschen Verhalten das Problem verstärken. Hier ein paar Faustregeln: Kräftiges Querlüften, auch Stoßlüften genannt, sorgt für einen schnellen Luftaustausch, ohne Wände und Mobiliar auszukühlen. Im Winter genügen zwei bis vier Mal täglich wenige Minuten, um die Feuchtigkeit aus den Räumen zu lüften. Mit einem Hygrometer, aufgestellt in der betroffenen Problemzone der Wohnung, lässt sich die relative Luftfeuchtigkeit gut kontrollieren. Sie sollte nicht über 55 bis 60 Prozent liegen. Weniger beheizte Räume, wie meist das Schlafzimmer, dürfen nicht auskühlen und müssen verschlossen bleiben, da sonst die warme und feuchte Luft der übrigen Räume an den kühlen Schlafzimmerwänden kondensiert.
Übrigens: Selbst wenn sich herausstellt, dass die Feuchtigkeit nicht von außen eindringt, sondern auf Kondenswasser zurückgeht, ist nicht automatisch der Mieter verantwortlich. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte jüngst mit hoher Luftfeuchtigkeit in einem 50er-Jahre-Bau zu tun. Der Sachverständige in dem Verfahren stellte fest, dass die hohe Luftfeuchte von über 70 Prozent schadensursächlich, aber auch durch intensives und häufiges Lüften nicht zu vermeiden war. Feuchtigkeit aufgrund von Wärmebrücken der nicht gedämmten Außenwände fallen in den Risikobereich des Vermieters – auch wenn bei der Errichtung des Gebäudes die damals gültige DIN eingehalten wurde. Mieter müssten zwar Rücksicht auf den Gebäudezustand nehmen, aber es können keine unzumutbaren Anstrengungen vom Mieter verlangt werden (Urteil vom 20. 10. 2010 – 711A C 27/09).