: Nicht für alle gleicher Lohn
MAINZ dpa ■ Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitgeber die willkürliche Ungleichbehandlung von Mitarbeitern verbietet, gilt nur bei einer generellen Lohnerhöhung, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Sofern der Arbeitgeber dagegen die Lohnerhöhungen mit jedem Beschäftigten aushandle oder nach individuellen Leistungskriterien vornehme, habe ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres Anspruch auf Gleichbehandlung (Az.: 4 Sa 325/06). Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Technikers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Kläger war mit einer Lohnerhöhung von 0,5 Prozent nicht einverstanden. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe anderen Beschäftigten durchschnittlich 2,5 Prozent mehr Lohn gewährt. Er verlange eine Gleichbehandlung.