Miethai & Co.
: Kappungsgrenze

■ Mieterhöhung Teil 2: Von Sylvia Sonnemann

Die Miete darf sich gemäß § 2 Abs. 1 Miethöhegesetz innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen wegen baulicher Änderung, einer Betriebkostenerhöhung oder einer Kapitalkostenerhöhung abgesehen, nicht um mehr als 30 Prozent erhöhen. So lautet der Grundsatz, der jedoch im September 1993 eingeschränkt wurde.

Seither gilt daneben – zunächst für die Zeit bis September 1998 – eine Kappungsgrenze von 20 Prozent, wenn

1. die Wohnung vor 1981 gebaut wurde und

2. die Miete, deren Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskosten mehr als 8 Mark je Quadratmeter beträgt.

Niedrigere Mieten können nach wie vor um 30 Prozent, maximal aber auf 9,60 Mark erhöht werden.

Diese komplizierte Verschachtelung führt in der Praxis häufig zu Fehlern. Es empfiehlt sich folgende Prüfung: Zunächst ist drei Jahre zurückzurechnen. Soll die Miete zum 1.1.1996 steigen, so ist maßgeblich, was am 1.1.1993 gezahlt wurde.

Die Höhe des Aufschlags auf die ermittelte Miete richtet sich nach der Miethöhe (und ggf. nach dem Baualter). Nach dem Wortlaut des Gesetzes müßte die zuletzt gezahlte Miete die maßgebliche Größe sein („Miete, deren Erhöhung verlangt wird ...“).

Eine Kammer des Landgerichts Hamburg sieht dies jedoch anders. Es sei maßgebend, ob die Miete vor drei Jahren 8 Mark überschreite und nicht die derzeit gezahlte Miete. Sofern es darauf ankommt, welche Miethöhe maßgeblich sein soll (Miete beträgt aktuell 8,10 Mark, vor drei Jahren nur 7,50 Mark), empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung.

Liegt die begehrte Mieterhöhung über der errechneten Kappungsgrenze, so muß bis zu dieser Grenze (teil-)zugestimmt werden.