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Archiv-Artikel

Fotograf bekommt Polizeibesuch

PRESSEFREIHEIT Die Polizei stört sich offenbar an Aufnahmen von Polizisten auf Demonstrationen. Sie durchsuchte die Wohnung eines linken Journalisten

Journalistisches Material darf die Polizei nicht einsehen oder beschlagnahmen: Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot schützt Redaktionsräume und Wohnungen von JournalistInnen.

Genau das aber ist passiert: Am Mittwoch führte die Polizei eine Hausdurchsuchung bei einem Fotojournalisten in Hamburg-Barmbek durch. Das teilte der Fotograf auf seiner Facebook-Seite und per Twitter mit. „Repression gegen linke Journalisten geht weiter. Hatte eben ne Hausdurchsuchung. #dankepolizei“, lautete die Nachricht. Beschlagnahmt wurden nach Informationen der Linkspartei zahlreiche Gegenstände wie Festplatten, Mobiltelefone, ein Laptop und eine Kamera.

„Demofotografie HH“ nennt sich der Fotograf, der seinen vollen Namen nicht bekannt geben will. Auf seinem Facebook-Profil finden sich jede Menge Fotos von Demonstrationen in Hamburg sowie in einigen anderen Städten. Darunter auch einige, die den darauf abgebildeten PolizistInnen unangenehm sein dürften. Ein Foto zeigt, wie ein Polizist im Begriff ist, seinen Schlagstock gegen eine unbewaffnete Frau zu richten, das Gesicht des Polizisten ist klar erkennbar.

Ein anderes Bild zeigt, wie drei Polizisten auf einem am Boden liegenden Demonstranten knien und ihn niederdrücken. Zahlreiche weitere Aufnahmen bilden PolizistInnen sowie DemonstrantInnen ab, zeigen bunte Massen, Transparente, Polizeiformationen und Gerangel.

„Verstoß gegen das Recht der Bildberichterstattung“ lautet der Vorwurf gegen den Fotografen. Die Staatsanwaltschaft bezieht sich auf Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes, der das Recht am eigenen Bild regelt: Die Veröffentlichung eines Fotos ist nur nach Einwilligung der abgebildeten Person erlaubt.

Ausnahmen von diesem Gesetz werden im nachfolgenden Paragraf 23 geregelt. Demnach dürfen Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden, wenn es um Fotos von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen geht, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat.

Eine weitere Einschränkung wird im gleichen Paragrafen geregelt: Auch wenn es sich um Personen „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt, dürfen Bilder von Versammlungen ohne die Einwilligung der Personen veröffentlicht werden. In einem Urteil von 2012 zu genau diesem Thema stellte das Verwaltungsgericht Göttingen heraus, dass zwar nicht jedes Foto eines Polizisten von zeitgeschichtlichem Interesse sei. Für PressefotografInnen gelten allerdings Ausnahmen, da sie durch das Grundgesetz, Artikel 5 „Pressefreiheit“, geschützt seien, dies bestätigen diverse Urteile.

Zu einer Stellungnahme zu der Hausdurchsuchung bei dem Pressefotografen war bei der Hamburger Polizei niemand bereit oder in der Lage. „Wenn Sie mir nicht den vollen Namen des Betroffenen nennen, kann ich nicht nachvollziehen, um welche Hausdurchsuchung am Mittwochmorgen in Barmbek-Nord es sich handelt“, so eine Polizeisprecherin.

Stefan Endter, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV) weist darauf hin, dass mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit „Wohnungsdurchsuchungen bei Journalisten nur in zwingend begründeten Fällen vorgenommen werden dürfen“. Der DJV werde die Angelegenheit aufmerksam verfolgen.

Nach Einschätzungen Endters müsse nun eine rechtliche Abwägung stattfinden, ob die Persönlichkeitsrechte der auf den Bildern abgebildeten Polizisten über dem Interesse stehen, das die Öffentlichkeit an den Bildern haben könnte. Zeigten die Fotos beispielsweise gewaltsame Übergriffe von PolizistInnen auf DemonstrantInnen, sei das öffentliche Interesse durchaus gegeben, so der Rechtsanwalt. KATHARINA SCHIPKOWSKI