: Berechtigt untervermieten
MIETHAI Wer untervermieten will, braucht eine Erlaubnis – die auch in den meisten Fällen erteilt wird
■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40.
Seine Wohnung untervermieten darf als Mieter grundsätzlich nur derjenige, der eine Erlaubnis des Vermieters hat. Mieter haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran entsteht, eine weitere Person aufzunehmen. Das kann ein finanzielles Interesse sein, wenn sich das Einkommen verringert oder wegfällt, die Arge zur Mietkostensenkung auffordert oder ein Mitbewohner auszieht. Ausreichend ist auch ein persönliches Interesse daran, nicht länger alleine wohnen zu wollen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 02. 02. 2011 (VIII ZR 74/10) mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn eine Mieterin ohne Erlaubnis des Vermieters eine Untermieterin aufnimmt. Der Vermieter hatte den Mietvertrag gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht. Der Bundesgerichtshof wies die Räumungsklage zurück. Dabei wurde betont, dass eine Untervermietung ohne Erlaubnis grundsätzlich einen Vertragsverstoß des Mieters darstellt, der auch zu einer Kündigung führen kann.
In diesem Fall hatte die Mieterin jedoch rechtzeitig unter Nennung der entsprechenden Daten der Untermieterin um eine Erlaubnis gebeten, die der Vermieter nicht erteilte. Die Weigerung des Vermieters sei rechtsmissbräuchlich, meinten die Richter, weil der Mieterin ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis zustand. Man könne ihr nicht zumuten, vor Einzug der Untermieterin erst einmal den Ausgang eines Gerichtsverfahrens zur Erzwingung der Erlaubnis abzuwarten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn die Mieterin sich vorher nicht gemeldet hätte und erst später herausgekommen wäre, dass eine Untermieterin eingezogen ist. Wer eine Kündigung nicht riskieren will, der sollte unbedingt vorher schriftlich eine Erlaubnis zur Untervermietung beantragen, das berechtigte Interesse erläutern und Namen, Geburtsdatum und Beruf der Untermieterin oder des Untermieters nennen. Eine Bitte um Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin aufgenommen werden soll. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur im Ausnahmefall ablehnen, wenn er schwerwiegende Gründe gegen eine konkrete Person vorbringen kann.