: Keine Tricks mit Versicherungen
INTERNET Verbraucherzentralen gewinnen Klage gegen Reisevermittler Opodo, der Kunden Versicherungen und „Servicegebühren“ aufdrängt
BERLIN taz | Die Internetreisevermittlungsfirma Opodo darf Kunden nicht zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten, indem die Buchungsvorgänge irreführend gestaltet werden und unseriöse Warnhinweise enthalten. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Verbraucherzentralen-Bundesverband (VZBV) geklagt. Die Berliner Richter verpflichteten das Unternehmen zudem, die „Servicepauschale“ von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen, die für die meisten Zahlungsweisen erhoben wird. Bei Zuwiderhandlung muss Opodo ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen.
Opodo hatte nach Auffassung der Verbraucherschützer Kunden mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries. Wer dann auf das Feld „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die Versicherung – meist ungewollt. Denn das kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu übersehen wie die Option „Weiter ohne Versicherung“.
Die Richter hatten für solche Tricks kein Verständnis. Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugverspätungen sei irreführend, weil Passagiere bei längeren Wartezeiten auch ohne Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Die irreführende Gestaltung der Internetseite verleite Kunden, „die fakultative Zusatzleistung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Richter untersagten Opodo zudem, die Gesamtpreise der Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Ansonsten kam eine sogenannte Servicepauschale dazu. Dies erfuhren die Kunden allerdings erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Verbraucherverbandes an, dass es sich bei der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um ein unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis einzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
RICHARD ROTHER