: Buback für Klar-Begnadigung
Der Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts: „Klar war keiner der Täter“
BERLIN rtr ■ Der Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback hat sich entgegen früheren Aussagen für die Begnadigung des früheren RAF-Mitglieds Christian Klar ausgesprochen. Michael Buback begründete seinen überraschenden Meinungsumschwung in einem am Dienstag vorab veröffentlichten Gastbeitrag für die Süddeutsche Zeitung mit Informationen aus dem Umfeld der RAF, wonach Klar nicht am Mord an seinem Vater beteiligt war. „Die Nachricht lautet: Christian Klar sei keiner der beiden Täter auf dem Motorrad gewesen“, von dem aus Buback 1977 erschossen wurde. Wenn die Information stimme, gebe es für ihn keinen Grund, dass Klar „länger als alle anderen Mörder aus den Reihen der RAF in Haft bleiben müsste“.
Bislang hatten sich die Angehörigen des ermordeten Juristen gegen die Begnadigung Klars gewandt, für die dieser ein Gesuch an Bundespräsident Horst Köhler gerichtet hat. Klar wurde wegen der Beteiligung am Buback-Mord verurteilt, ohne dass seine genaue Rolle bekannt wurde. Der Zeitung zufolge will Köhler am Mittwoch in kleinem Kreis, unter anderem mit Michael Buback, über das Gnadengesuch beraten. Es wird aber keine schnelle Entscheidung erwartet. Nachdem Klar aus der Haft heraus seine fortbestehende Ablehnung des bestehenden Wirtschaftssystems formuliert hatte und öffentliche Bekundungen von Reue verweigert, hatten sich zahlreiche, vor allem konservative Politiker gegen seine Begnadigung ausgesprochen.
Ein Sprecher der Bundesanwaltschaft bestätigte laut SZ, dass es neue Hinweise zur Frage der Täter im Fall Buback gebe. Diese würden geprüft. Michael Buback stellt seine Unterstützung von Klar Gnadengesuchs unter den Vorbehalt, dass die Informationen zuträfen und nicht seine Gutgläubigkeit ausgenutzt werde, um Klars Anliegen zu fördern. Er betonte, welche Bedeutung die Täterfrage für die Angehörigen habe. Dabei gehe es nicht um die strafrechtliche Definition, ob Klar an der Planung oder indirekt an der Tat beteiligt gewesen sei, sondern ob er einer der beiden Ausführenden auf dem Motorrad gewesen sei.