: DER PROZESS
Schon bei einer Verhandlung am 8. März in Karlsruhe zeichnete sich ab, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen den Antifa-Versandhändler aufheben würde. In seltener Einmütigkeit vertraten dabei sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft die Auffassung, dass der Vertrieb und die Verwendung von eindeutigen Anti-Nazi-Symbolen wie etwa eines durchgestrichenen Hakenkreuzes nicht strafbar seien. Deshalb ist es nach Ansicht von Beobachtern so gut wie sicher, dass der BGH den Anträgen beider Seiten nachkommt und den in der Vorinstanz verurteilten linken Versandhändler freispricht. Nach Paragraf 86 und 86a des Strafgesetzbuches ist die Verbreitung und Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen verboten. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. In den entsprechenden Gesetzen heißt es ergänzend, dass die Verwendung der verfassungswidrigen Kennzeichen nicht unter Strafe steht, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder wissenschaftlicher Forschung und Kunst dienen.