: Ärger, den der Sommer bringt
MIETHAI Was darf man auf dem Balkon und im Garten, und worauf ist zu achten? Ein kurzer Überblick
■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 HH, ☎431 39 40
Ist im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon in einem Holzkohlegrill untersagt, dann gilt das auch. Die Gerichte sind sich mit dieser Einschätzung einig. Ansonsten gilt nach dem Blick in den Mietvertrag, dass Probleme erst gar nicht entstehen, wenn man sich mit denjenigen Nachbarn verständigt, die von Geruch und Lärm eines Grillabends betroffen sein könnten.
Dies gilt auch dann, wenn das Grillen im Mietvertrag gar nicht verboten ist. Denn unabhängig von einer vertraglichen Regelung gebietet der normale nachbarschaftliche Umgang, Rücksicht zu nehmen und Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden. Selbst mit einem Elektrogrill, der in aller Regel betrieben werden darf (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7. 1. 2010 - 25 C 159/09), sollte man umsichtig umgehen – und auch den Lärm nicht vergessen, den eine gesellige Runde auf dem Balkon verursacht. Torjubel bei der Frauen-Fußball-WM dürfte aber allemal auf Verständnis stoßen, bei Nachbarn und bei Gerichten.
Im Garten sind die Gerichte großzügiger. Da darf auch mit Holzkohle gegrillt werden, wenn die Nachbarn den Qualm nicht abbekommen (vgl. OLG Frankfurt, NZM 2008, 736). Ansonsten ist man auf zweimaliges Grillen beschränkt, wenn der feststehende Kamingrill zu Rauchbelästigungen führt (AG Westerstede, NZM 2010, 336). Doch auch hier gilt, dass ein Gespräch mit Nachbarn Vorrang vor einer Urteilsrecherche hat.
Im übrigen ist man in der Nutzung der mitgemieteten Freiflächen gegenüber dem Vermieter relativ frei: Es darf dort Wäsche aufgehängt werden. Balkonkästen dürfen installiert werden. Auch Pflanzen dürfen im mitgemieteten Garten gesetzt oder ausgesät werden (vgl. AG Reinbek, Urteil vom 22.8.2007 - 5 C 212/05). Lediglich dem Mauerwerk anhaftende Pflanzen bedürfen einer Erlaubnis des Vermieters (AG Bonn, WM 1993, 735).
Komposthaufen und Gemüsebeet sind hingegen nicht erlaubnispflichtig. Allerdings kann der Vermieter bei Auszug des Mieters verlangen, dass alle Pflanzen und Einrichtungen, inklusive Gartenteich, Komposthaufen und Gewächshaus wieder zu entfernen sind. Umgekehrt darf der Mieter nicht ohne Erlaubnis Bäume oder größere Sträucher entfernen, die schon zu Mietbeginn vorhanden waren (vgl. LG Köln, Urteil vom 21. 10. 2010 - 1 S 119/09).