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Archiv-Artikel

Keine Steuervorteile für Kommunen

betr.: „Steuervorteil für Müllabfuhr“, taz vom 20. 6. 07

Es ist sachlich falsch, wenn behauptet wird, die Kommunen seien im Gegensatz zu den privaten Entsorgern bei der Müllabfuhr von der Umsatzsteuer befreit und sie hätten dadurch einen Steuervorteil. Die Kommunen werden vielmehr wie Endverbraucher behandelt und haben im Gegensatz zu privaten Unternehmern nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Sie müssen alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Müllabfuhr brutto, also inklusive Umsatzsteuer bezahlen.

Die privaten Unternehmer hingegen lassen sich die ihnen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer voll anrechnen. Sie kalkulieren ihre Preise ohne Umsatzsteuer und schlagen die Umsatzsteuer auf den Preis auf. Nur Endabnehmer, in der Regel Privatverbraucher, aber auch die öffentliche Hand, dürfen die Umsatzsteuer nicht weiter berechnen und „bleiben darauf sitzen“.

Wenn die Kommunen wie die Privatentsorger Unternehmerstatus hätten, würde sich für den Endverbraucher an der Umsatzsteuerbelastung, die er letztlich zu tragen hat, nichts ändern. Die Privatentsorger schlagen die Umsatzsteuer dem Nettopreis zu, während die Kommunen ihre Gebühren brutto kalkulieren. Die ihnen berechnete Umsatzsteuer ist in den Gebühren enthalten. Unternehmen der privaten Wirtschaft haben ein Interesse daran, dass die kommunalen Müllentsorger Unternehmerstatus bekommen. Die Kommunen wären dann verpflichtet, die Umsatzsteuer, mit der sie ihre Abnehmer belasten, rechnungsmäßig auszuweisen. Die Abnehmer, soweit sie Unternehmer sind, wären berechtigt, die berechnete Vorsteuer sich beim Finanzamt erstatten zu lassen oder bei ihrer eigenen Umsatzsteuerlast abzuziehen. Damit würden die unternehmerischen Abnehmer einen Vorteil haben.

WINFRIED WAIDELICH, Oldenbüttel