Gericht bestätigt Streikverbot für Beamte

ENTSCHLUSS Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen zweier Lehrer aus Nordhorn abgewiesen, die für die Teilnahme an einer Kundgebung und einem Warnstreik im Jahr 2009 ein Bußgeld zahlen sollen

Die Richter wollten sich in dieser Frage nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen von zwei Lehrer aus Nordhorn abgewiesen, die während ihrer Dienstzeit gestreikt hatten und deshalb Strafe zahlen mussten. Das Gericht bestätigte damit das in Deutschland bestehende Streikverbot für Beamte.

Die beiden Lehrer einer Haupt- und einer Realschule hatten sich während der Tarifrunde 2009 an einem Warnstreik und einer Kundgebung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beteiligt. Die niedersächsische Landesschulbehörde hatte daraufhin den beiden Pädagogen die Dienstbezüge für einen Tag gekürzt und ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt.

Die Richter in Osnabrück bestätigten am Freitag die Entscheidung der Schulbehörde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht aber eine Berufung zu.

Eine Gerichtssprecherin sagte, das Streikverbot für Beamte ergebe sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes. Sie räumte aber ein, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Beamten ein Streikrecht zustehe. Der Gerichtshof hatte das allgemeine Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Türkei für menschenrechtswidrig erachtet.

Dennoch wollten sich die Osnabrücker Richter in dieser Frage nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen, sagte die Sprecherin. Die Auslegung der im „Grundgesetz normierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sei allein Sache des Bundesverfassungsgerichts.

Die GEW kritisierte das Urteil und wies auf eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr hin. Das Osnabrücker Urteil schreibe „die Praxis des unzeitgemäßen und vordemokratischen Verbots des Beamtenstreiks“ fest, hieß es in einer Mitteilung. Jetzt müsse so schnell wie möglich eine höchstrichterliche Entscheidung her. (dpa)