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Archiv-Artikel

DER MIETHAI Mieterhöhung: häufige Fehler

Eve Raatschen

ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40

Das Erscheinen des Hamburger Mietenspiegels wird dazu führen, dass viele Mieter in den nächsten Wochen mit Mieterhöhungen belastet werden. Ein paar Beispiele sollen erläutern, worauf es sich zu achten lohnt:

■ Wurde die Miete 2009 von 300 Euro auf 380 Euro erhöht und will der Vermieter jetzt wegen der weiter gestiegenen Altbauwerte eine Erhöhung auf 430 Euro, so ist das nicht berechtigt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um 20 Prozent angehoben werden. Die Kappungsgrenze hat der Vermieter bei der letzten Erhöhung schon ausgeschöpft.

■ Angenommen, der Vermieter hat die Mieterhöhung nicht unterschrieben: Dann reicht aus, wenn erkennbar wird, wer die Mieterhöhung fordert, etwa durch den Abdruck des Namens unter dem Schreiben.

■ Der Vermieter verlangt den Oberwert des Mietenspiegelfeldes: Das ist nur zulässig, wenn die Wohnung überdurchschnittlich ausgestattet ist. Handelt es sich um eine durchschnittliche Wohnung, wird die Mieterhöhung aber nicht unwirksam. Der Mieter muss möglicherweise eine Teilzustimmung auf den Mittelwert abgeben.

■ Der Mieter hat auf eigene Kosten ein Bad einbauen lassen: Der Vermieter verlangt jetzt eine Mieterhöhung, indem er auf das Mietenspiegelfeld einer Wohnung mit Bad und Heizung verweis. Das geht nicht. Der Vermieter darf nur die Ausstattung berücksichtigen, die er selbst installiert oder bezahlt hat, egal wie lange der Mietereinbau her ist. Maßgeblich ist das richtige Mietenspiegelfeld. Ergibt sich daraus eine höhere Miete, muss der Mieter eventuell eine Teilzustimmung abgeben. Ist das Feld leer, ist die Mieterhöhung unwirksam.

■ Lange nicht jeder Mieterhöhung muss zugestimmt werden. Eine genaue Prüfung lohnt sich fürs private Portemonnaie und trägt auch dazu bei, das gesamte Mietniveau weniger stark ansteigen zu lassen.