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Archiv-Artikel

Kündigung bei Kassen-„Anleihe“

MAINZ dpa ■ Wenn ein Mitarbeiter sich Geld aus der Ladenkasse „leiht“, darf er fristlos entlassen werden, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Demnach gilt dies auch, wenn der Betrag nur gering war, der Mitarbeiter dem Betrieb viele Jahre angehört hat und es üblich war, vorübergehend Geld aus der Wechselgeldkasse zu entnehmen (Az.: 8 Sa 39/07). Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Arbeitnehmers ab. Der hatte in einer Filiale des Arbeitgebers aus der Wechselgeldkasse zehn Euro entnommen und angeblich am anderen Tag wieder zurückgelegt. Gegen die fristlose Entlassung wandte der Kläger ein, diese „Leihe“ sei im Betrieb üblich gewesen. Außerdem sei der Betrag gering und er gehöre dem Unternehmen seit 31 Jahren an. Das LAG wertete alle dies als unerheblich. Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigten die fristlose Kündigung.