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Verfassungsschutz nicht gegen REPs

■ OVG Niedersachsen: Gegen Landesverfassung

Der niedersächsische Verfassungsschutz darf die rechtsradikalen Republikaner auch weiterhin nicht mit geheimdienstlichen Mitteln beobachten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Das Gericht wies damit die Beschwerde des Innenministeriums gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Februar zurück. Der am Dienstag in Lüneburg ergangene Beschluß wurde gestern in Hannover bekannt. Damit ist die einstweilige Anordnung der Republikaner in Niedersachsen gegen die Observation durch den Verfassungsschutz rechtskräftig. Eine Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Der 13. Senat des OVG Lüneburg entscheidet damit anders als zuletzt das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. In Baden-Württemberg und Bayern ist die geheimdienstliche Beobachtung der Republikaner, wie sei von der Innenministerkonferenz Ende 1992 beschlossen wurde, zulässig.

In seiner Begründung hält der 13. Senat dem Innenministerium vor, sich nicht an das eigene Landesverfassungsgesetz zu halten. Für eine Observation sei dort von SPD und Grünen die „Eingriffsschwelle“ für den Verfassungsschutz höher als im Bundesgesetz gelegt worden. Der 13. Senat verweist darauf, daß der Niedersächsische Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel erst einsetzen darf, wenn „in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise“ gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik vorgegangen wird. Über das Landesgesetz könne sich der 13. Senat nicht hinwegsetzen. Auch das Innenministerium müssen „hieran festhalten“. dpa

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