: Schonvermögen für ALG-II-Bezieher
STUTTGART epd ■ Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen ein „Schonvermögen“ behalten. Eine Klägerin müsse ihre Eigentumswohnung daher nicht verkaufen, die sie mit ihrem Sohn bewohnt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Auch ihren Pkw dürfe die Frau behalten. Der Leistungsträger müsse in diesem Fall das ALG II ohne Anrechnung des verwertbaren Vermögens oder Einkommens gewähren, so das Gericht. Der Leistungsträger hatte von der Klägerin verlangt, ihre 120-Quadratmeter-Eigentumswohnung und ihren Pkw zu verkaufen. (Az: L 7 AS 2875/05 ER-B)
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