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Sechsjährige klagt gegen Sowjetunion

■ Anspruch auf Schadensersatz kann gerichtlich in der UdSSR geltend gemacht werden / Keine Staatenimmunität

München (dpa) - Ein sechsjähriges Münchner Mädchen kann durchaus ihren Anspruch auf Schadensersatzansprüche nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl gerichtlich in der UdSSR anmelden. Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Gutachter vom Institut für Internationales Recht der Uni München in dem Klageverfahren des Kindes - vertreten durch seine Eltern und den Rechtsanwalt Alexander Frey - vor der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I. Der Sachverständige hatte zu klären, ob eine zivilrechtliche Klage gegen die Sowjetunion überhaupt möglich ist. Die Klage, so heißt es in dem Gutachten, müsse gegen den Betreiber von Tschernobyl sowie gegen die Industrievereinigung der Union für Atomenergie der UdSSR gerichtet werden. Staatenimmunität komme weder dem Betreiber noch der UdSSR zu, da der Betrieb eines Atomkraftwerkes zur Erzeugung elektrischer Energie dem nicht– hoheitlichen Handeln zuzurechnen sei. Das Landgericht trennte nun die gleichzeitig eingereichten Klagen der sechsjährigen Franziska gegen die Bundesrepublik und den Freistaat Bayern von dem Verfahren gegen die sowjetischen Institutionen ab. Das Verfahren gegen den Tschernobylbetreiber wurde noch nicht terminiert. Frey will für seine Klägerin grundsätzlich klären lassen, wie bei Atomkatastrophen, die öffentlich–rechtliche Bundesrepublik haftet. Nach dem Atomgesetz stehe sie bis zu einer Milliarde Mark ein, nach vorsichtigen Schätzungen entstünden aber nach Reaktorunfällen wie in Tschernobyl Gesundheitsschäden bis zu 200 Milliarden Mark, erläuterte Frey. Atomkatastrophen, so Frey, gehörten nicht zum Lebensrisiko. Die Klagen der sechsjährigen Franziska werden finanziell vom Ökofonds der Grünen unterstützt.

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