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Einkesselung rechtswidrig

■ Das Umstellen und Festhalten der Demonstranten am 8. Juli in Hamburg wurde vom Verwaltungsgericht als unrechtmäßig erklärt / Niederlage für Innenbehörde

Aus Hamburg B. Uppsala

Mit einer Niederlage auf der ganzen Linie für die Hamburger Innenbehörde endete gestern der erste Verwaltungsgerichtsprozeß um den „Hamburger Kessel“. Am 8. Juni waren 781 Menschen bis zu 15 Stunden auf dem Heiligengeistfeld von Polizei umstellt und festgehalten worden. Die Polizei–Aktion führte zu erheblicher Unruhe in der Stadt. Nachher war der Innenausschuß der Bürgerschaft und der Senat vorsichtig von diesem Vorgehen abgerückt. Unter anderem deswegen mußte Innensenator Rolf Lange (SPD) seinen Hut nehmen. Trotzdem hatte die Innenbehörde vor dem Verwaltungsgericht weiter auf die Rechtmäßigkeit der Einkesselung gepocht. Die Polizei hätte nach dem Versammlungsgesetz die Veranstaltung aufgelöst, indem sie sie umstellte. Für die folgenden 15 Stunden wurde das Sicherheits– und Ordnungsgesetz als Rechtsgrundlage herangezogen. Die Verwaltungsrichter unter dem Vorsitzenden Thomas Vollert verwarfen diese Argumentation in allen Punkten. Wer eine Versammlung auflöst, so das Gericht, muß auch Gelegenheit zum Abzug bieten. Das war nie der Fall. Unabhängig davon, ob „Friedliche“ oder „Gewalttätige“ festgehalten wurden, unabhängig auch von der Dauer der Einkesselung, war die Umstellung, das Festhalten und die anschließende Ingewahrsamnahme rechtswidrig. Die Kammer behandelte die ersten 15 von über 200 Feststellungsklagen gegen den Kessel. Das Urteil dürfte sowohl Folgen für die übrigen Verwaltungsgerichtsverfahren, als auch die anhängigen Straf– und Schmerzensgeld–Prozesse haben.

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