: Karlsruhe: Verleger müssen zahlen
■ Bundesfassungsgericht entscheidet, daß professionelle Kunstvermarkter weiterhin in die Sozialversicherung ihrer Künstler einzahlen / Verfassungsbeschwerden wurden abgelehnt
Karlsruhe (taz) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden von Verlagen, Tonträgerherstellern, Werbeagenturen, Konzertdirektionen und Inhabern kleinerer Kunstgalerien gegen die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe gestern zurückgewiesen (Akt.Z.:2 BvR 909/82 u.a.). Selbstständige Künstler und Publizisten sind über die gesetzliche Künstlersozialkasse kranken– und sozialversichert. Beide zah len je die Hälfte der Beiträge an die entsprechenden Versicherungen. Die Künstlersozialkasse wiederum wird zu einem Drittel durch den Bund und zu zwei Dritteln durch die von den professionellen Vermarktern von Kunst und Publizistik zu entrichtende Künstlersozialabgabe finanziert. Dies geschieht im Wege einer sogenannten Umlage. Der 2. Senat des BVerfG entschied dazu: Es würde der „Eigenart künstlerischen und publizistischen Schaffens verkennen und wäre daher sachwidrig, die soziale Schutzbedürftigkeit und eine soziale Verantwortung der Vermarkter nur darum zu verneinen, weil rechtsförmlich kein Arbeitgeber–Arbeitnehmer–Verhältnis vorliege“, so das Gericht. Schließlich seien Künstler und Publizisten „wirtschaftlich nicht die Stärkeren, sondern von ihren Vermarktern abhängig“. Auch die Form der Umlage für die Künstlersozialabgabe erklärten die Karlsruher Richter für verfassungsgemäß.
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