WAA–Volksbegehren abgelehnt

■ Bayerisches Verfassungsgericht: Länder dürfen keine Regelung treffen, die dem Bundesrecht widersprechen / Einwände des Innenministeriums bestätigt / Vorher 40.000 Unterschriften

Aus München Luitgard Koch

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat gestern, einen Tag vor Ablauf der Frist, die Zulassung eines Volksbegehrens gegen die WAA abgelehnt. In seiner Urteilsbegründung schloß sich das Gericht weitgehend den Einwänden des Bayerischen Innenministeriums an, wonach dem Freistaat die Gesetzgebungskompetenz für den Erlaß von Regelungen im Sinn des beantragten Volksbegehrens nicht zustehe. Die Antragsteller, drei Münchner Rechtsanwälte, wollten erreichen, daß durch ein Gesetz in fünf Oberpfälzer Landkreisen, darun ter Schwandorf, der Bau von Atomanlagen verhindert wird. Dafür hatte eine überparteiliche Bürgerinitative bis April diesen Jahres über 40.000 Unterschriften gesammelt. Die Hälfte davon war schon genug, um beim Innenministerium ein Volksbegehren zu beantragen. Zwar stehe nach der Bayerischen Verfassung das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbegehren gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis des Landtags, räumte der Vorsitzende Richter Leo Partsch ein. Gleichzeitig betonte er jedoch, das Volk unterliege bei der Gesetzgebung denselben Bindungen an höherrangiges Recht wie das Parlament. „Die Länder dürfen keine Regelung treffen, die im Widerspruch zu Vorschriften des Bundesrechts stehen“, so Partsch. Nach dem Bundesatomgesetz habe der Freistaat keine Befugnis, „ausnahmslos und für jedermann verbindlich für das Gebiet von fünf Landkreisen von vornherein, das heißt ohne jegliche Prüfung und Entscheidung der Exekutive im Einzelfall“, die Errichtung und den Betrieb von Atomanlagen zu verbieten. Das Atomgesetz regele zwar nicht direkt die Standortplanungen. Da jedoch eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes nur dann erteilt werden dürfe, wenn überwiegende öffentliche Interessen, wie etwa die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, nicht tangiert würden, entscheide der Bund damit letzlich über den Standort. Einen Blick in die Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren für die WAA hielt das Gericht für nicht notwendig. Es sei nicht zu prüfen gewesen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der WAA gegeben sind. „Grünes Licht“ für die WAA haben die Richter damit also noch nicht gegeben. Da nach Ansicht der Anwälte die personelle Besetzung des Gerichts rechtswidrig ist, werden sie in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einreichen. Der Grund: Durch eine „vordemokratische“ und „CSU–freundliche“ Geschäftsordnung, so die Kritiker, kann der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Besetzung des Gerichts nach Gutdünken bestimmen und somit Entscheidungen manipulieren. So wurde etwa Richter Helmut Wilhelm von den Grünen, der sich für befangen erklärte, durch den CSU–Richter Schulz ersetzt. Sollte das BVG die Beschwerde zulassen, steht nach Meinung der Anwälte auch dem Volksbegehren nichts mehr im Wege. Die Frist innerhalb der der bayerische Gerichtshof über die Zulassung entscheiden kann, ist dann nämlich abgelaufen.