: Zählungs–Gegner droht Beugehaft
■ Trierer Landgericht hält an Beugehaft für Volkszählungsgegner fest / Grüne kündigen Gang zum Verfassungsgericht an / Der wahre „Täter“ hat sich längst selbst bezichtigt
Aus Trier Felix Kurz
Die 1. Kammer des Trierer Landgerichts (LG) hält nach wie vor die Anordnung der Beugehaft für den Trierer Mitarbeiter der Grünen Bundestagsfraktion, Ewald Adams, für notwendig. Gegen Ewald Adams hatte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier Beugehaft verhängt, weil sich der Angestellte der Grünen geweigert hatte, den Namen eines Mannes zu nennen, der auf einer öffentlichen Veranstaltung in Trier am 25. Mai die Kennummer eines Volkszählungsbogens mit den Worten „nur so ist der Bogen richtig ausgefüllt“ abgeschnitten hatte. Die Trierer Justiz wertete dieses Verhalten als Sachbeschädigung und öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Nachdem gegen Ewald Adams Beugehaft verhängt worden war, hatte sich der Sprecher der Trierer Initiative gegen Atomanlagen (TIGA), Georg Wißmeier, als „Täter“ vor der Presse zu erkennen gegeben. Die Staatsanwalt schaft setzte den Vollzug der Beugehaft daraufhin einstweilen aus. Wißmeier selbst wurde an seinem Arbeitsplatz von der Polizei verhört und berief sich dabei auf sein Grundrecht der Aussageverweigerung. In dem jetzt bekanntgewordenen LG–Beschluß vom 31. August drehen die Richter Adams aus dem grundrechtlich verbrieften Recht des Beschuldigten Georg Wißmeiers jetzt den beugehaft–rechtlichen Strick. Adams Zeugenaussage sei „nach wie vor das geeignete Beweismittel zur Beschuldigtenidentifizierung“, weil er der „einzige unmittelbare Tatzeuge“ sei. Der ebenfalls auf der Veranstaltung anwesende ermittelnde Staatsanwalt Horst Leisen und die damals eingesetzten Polizeibeamten sind laut Gerichtsbeschluß ausdrücklich nicht in der Lage, Georg Wißmeier zu identifizieren. Ewald Adams und der Kreisverband der Grünen Trier–Saarburg werden gegen das Verhalten der Trierer Justiz Verfassungsbeschwerde einlegen, teilte der Grünen–Sprecher, Heinz–Jürgen Stolz jetzt mit.
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