: VGH segnet Volkszählung ab
■ In Hessen ist die Normenkontrollklage mehrerer Volkszählungsgegner gescheitert / Verwaltungsgericht hält Zählung für verfassungsgemäß / Keine Bedenken gegen die Durchführung und die rechtlichen Grundlagen
Von Vera Gaserow
Berlin (taz) - Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einer am Mittwoch veröffentlichten Leitentscheidung einen Normenkontrollantrag gegen die Volkszählung abgelehnt, den der Marburger Rechtsanwalt Peter Hauck–Scholz im Namen von 22 hessischen Bürgern gestellt hatte. Diese Normenkontrollklage vor dem VGH galt bei Insidern als der juristische „Joker“ der Volkszählungsgegner. Hätte der Antrag Erfolg gehabt, wäre die Zählung nicht nur in Hessen, sondern im gesamten Bundesgebiet hinfällig geworden. Die Normenkontrollklage hatte sich in erster Linie auf Bedenken gegen die praktische Durchführung der Volkszählung in kleineren Gemeinden gestützt. Dort, so hatten die Kläger argumentiert, sei die Anonymität der Zählung nicht gewährleistet, da die Zähler die Befragten in der Regel kennen und auch die geforderte „räumliche und organisatorische Abschottung“ der Erhebungsstellen von der Verwaltung nicht mög lich sei. Diese Bedenken gegen die Durchführung und deren rechtliche Grundlagen hat der 7.Senat des hessischen Verwaltungsgerichts jetzt zurückgewiesen. Nach gründlicher Überprüfung hätte sich kein genereller Zusammenhang zwischen der Einwohnerzahl einer Gemeinde und Verstößen gegen das Volkszählungsgesetz ergeben. Auch die Mängel bei der Durchführung der Zählung seien in den kleineren Gemeinden nicht so gravierend, daß man die Zählung in Frage stellen müßte. Weiterhin hätten die Auskunftspflichtigen auch in Kauf zu nehmen, daß der Zähler ihnen persönlich bekannt sei. Der Gesetzgeber habe hier mit der Möglichkeit der postalischen Rücksendung des Fragebogens einen Schutz vor Einsichtnahme in persönliche Daten geschaffen. Im Zuge der Normenkontrollklage hatte sich der hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur mit der Durchführung der Zählung, sondern auch generell mit ihrer Verfassungsmäßigkeit beschäftigt. Auch hier erteilen die Richter den Volkszählern ihren Segen und stellen den bisher noch anliegenden 4.000 Verfahren von hessischen Volkszählungsgegnern schlechte Karten aus. Das Volkszählungsgesetz, so urteilen die Richter, gebe keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit. Es werde sowohl dem Erfordernis der Trennung zwischen Statistik und Verwaltung als auch der geforderten Abschottung der Daten gerecht. Auch gegen die bestehenden Trennungs– und Löschungsvorschriften gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (AZ: 7 N 1273/87)
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