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Gericht untersagt Abschiebung

■ Ausländeramt im Rhein–Neckar–Kreis darf laut Verwaltungsgericht politisch verfolgten Türken nicht abschieben / Menschenwürde als oberstes Prinzip / An drohender Folter in der Türkei sei nicht zu zweifeln

Aus Heidelberg Rolf Gramm

Das Karlsruher Verwaltungsgericht hat dem Landratsamt des Rhein–Neckar–Kreises eine schallende Ohrfeige verpaßt. Mit einer einstweiligen Anordnung untersagten die Richter jetzt der Behörde, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Türken Hüseyin Tuncsiperi zu ergreifen. Wie die taz berichtete, wollte das Ausländeramt des Heidelberger Nachbar–Kreises den linken Türken abschieben, obwohl ihm - gerichtlich festgestellt - in seinem Heimatland politische Verfolgung und Folter droht und obwohl beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbe schwerde gegen die Ablehnung seines Asylantrags läuft. Die Behörde berief sich in ihrer Verfügung auf eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes, nach der die Abschiebung trotz drohender Folter im „überwiegenden Interesse“ der BRD liege. „Bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung wird stets auch der Grundsatz der Menschenwürde als oberstes Prinzip unserer Rechtsordnung zu beachten sein“, so das Verwaltungsgericht, und „mit diesem Grundsatz wäre es nicht vereinbar, wenn deutsche Behörden an der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Betroffenen durch dessen zwangs weise Überstellung in ein Land mitwirken würden, in dem ihm Folter droht“. Auch eine dem Gericht vorgelegte Stellungnahme des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge behaupte lediglich, daß die Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe gesunken sei, ausgeschlossen werden könnten sie auch für die Zukunft nicht. Wenn das Bundesverwaltungsgericht Tuncsiperi die Asylberechtigung versagt habe, weil die dem linken Türken in seinem Heimatland drohende Folter angeblich nicht politisch motiviert wäre, sei der Betroffene damit trotzdem nicht einfach schutzlos. Daran, daß „gewichtige Gründe für seinen weiteren Aufenthalt“ sprechen, könnten auch die ins Feld geführten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gegen Tuncsiperi nichts ändern. Einer gerichtlichen Überprüfung seien sie nicht zugänglich, da sie der Ausländerbehörde als „VS– Erlaß nur für den Dienstgebrauch“ übersandt und auch dem Gericht nicht offenbart wurden. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte, „weshalb trotz drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr gleichwohl ein besonderes öffentliches Interesse für eine zwangsweise Überstellung in die Türkei gegeben“ sein solle. (AZ: A 11 K 584/87)

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