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Linke Listen leben länger

■ Bundesgerichtshof: Kandidatur von Gewerkschaftern auf Oppositionslisten kein Ausschlußgrund

Karlsruhe/Berlin (taz) - Die Industriegewerkschaft Chemie schäumt, und kritische Gewerkschafter können frohlocken. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe veröffentlichte gestern seine Entscheidung in Sachen Oppositionsliste bei der Frankfurter Hoechst AG. Danach dürfen Gewerkschaftsmitglieder bei Betriebsratswahlen mit einer eigenen Liste gegen die offizielle Gewerkschaftsliste kandidieren, ohne einen Ausschluß befürchten zu müssen. Der Gewerkschaftsausschluß von vier Hoechst–Beschäftigten, die auf einer eigenen Liste gegen die Betriebsratsfürsten von der IG Chemie kandidiert und mehr als 30 Prozent der Stimmen erhalten hatten, ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht rechtens. Nach Auffassung der Bundesrichter darf eine eigene Liste im Kampf um Wählerstimmen auch Kritik an der Betriebsratsarbeit der eigenen Gewerkschaft üben. Nur wenn die Gewerkschaft allgemein in Frage gestellt und in einer „mit der Mitgliedschaft schlechterdings nicht mehr zu vereinbarenden Weise“ bekämpft wird, sei ein Ausschluß gerechtfertigt. Dies sei aber bei den oppositionellen Hoechst–Gewerkschaftern nicht der Fall gewesen. Der Pressesprecher der Industriegewerkschaft Papier Chemie Keramik, Menzel, bezeichnete das Urteil als „schwerwiegenden Eingriff in die Verbandsautonomie“. Wegen der möglicherweise gravierenden Folgen des Urteils schloß er auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die Gewerkschaften nicht aus. marke

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