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D O K U M E N T A T I O N Das Anti–Porno–Gesetz

■ Der von der Frauenzeitschrift Emma initierte Gesetzesentwurf gegen Pornographie im Wortlaut

Nicht um ein „grundsätzliches“ Verbot von Pornographie, wie gestern durch ein redaktionelles Mißverständnis gemeldet, geht es Emma bei ihrem Vorstoß zu einem Anti–Pornographie–Gesetz. Dies zeigt der Gesetzentwurf, den wir hier dokumentieren. § 1 Generalklausel Wer Frauen oder Mädchen durch Herstellung, Verbreitung oder Öffentlichmachung von Pornographie in ihrem Recht auf Würde und Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Leben verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens und zur Unterlassung verpflichtet. § 2 Definition von Pornographie Pornographie ist die verharmlosende oder verherrlichende, deutlich erniedrigende sexuelle Darstellung von Frauen oder Mädchen in Bildern und/ oder Worten, die eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält: 1. die als Sexualobjekt dargestellten Frauen/Mädchen genießen Erniedrigung, Verletzung oder Schmerz; 2. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen werden vergewaltigt - vaginal, anal oder oral; 3. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen werden von Tieren oder Gegenständen penetriert - in Vagina oder After; 4. die als Sexualobjekte dargestellten Frauen/Mädchen sind gefesselt, geschlagen, verletzt, mißhandelt, verstümmelt, zerstückelt oder auf andere Weise Opfer von Zwangs und Gewalt. Die Verbreitung, Sammlung oder Öffentlichmachung von Pornographie im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist nur dann zulässig, wenn sie eindeutig wissenschaftlichen oder eindeutig gesellschaftskritischen Zwecken dient. Die Herstellung von Pornographie aber ist auch in diesem Falle unzulässig. § 3 Anspruchsberechtigung 1. Jede Frau (jedes Mädchen), die mit einer pornographischen Darstellung konfrontiert ist, ist berechtigt, ihre Rechte nach § 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Der Schadensersatz umfaßt den Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. 2. Das gleiche Recht haben alle Vereine, Verbände oder Institutionen, die sich als juristische Personen konstitutiert und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen/Mädchen zu ihrem programmatischen oder satzungsgemäßen Ziel erklärt haben. 3. Jede Frau (jedes Mädchen), die als „Darstellerin“ bei der Herstellung von Pornographie in ihrem Recht auf Würde, Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit verletzt ist, ist berechtigt, gegen die Verantwortlichen Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes geltend zu machen. § 4 Herstellung von Pornographie Ebenfalls zur Unterlassung und zu Schadensersatz ist verpflichtet: 1. wer Frauen/Mädchen durch Täuschung, Drohung oder Zwang zu pornographischen Darstellungen bringt; 2. wer die Darstellungen von Frauen/ Mädchen nachträglich in einen eindeutig pornographischen Zusammenhang bringt. § 5 Zwang zur Wahrnehmung von Pornographie Wer in der Öffentlichkeit oder privat, am Arbeitsplatz oder in der Schule Frauen oder Mädchen gegen deren Willen, vorsätzlich oder fahrlässig, der Wahrnehmung von Pornographie aussetzt, kann von diesen auf Unterlassung und zu Schadensersatz verklagt werden. § 6 Konsum von Pornographie Wer nachweislich aufgrund des Konsums von Pornographie Frauen/Mädchen in ihrem Recht auf Würde, Leben, körperliche Unversehrheit oder Freiheit verletzt, ist den direkt Betroffenen zu Schadensersatz verpflichtet.

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