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Ein Chef, viele GmbHs, viele Betriebsräte

Kassel (dpa) - In verschiedenen Unternehmen, die rechtlich selbständig als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden und denselben Geschäftsführer haben, kann kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden. Die GmbHs können somit auch nicht zu den Kosten für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats herangezogen werden. Das hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Kassel entschieden (Az 7 ABR 49/877).

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