: V-Mann muß erneut vor Gericht
Freispruch wegen illegalen Waffenbesitzes für Ex-Verfassungsschutzmitarbeiter Manfred Berger wurde aufgehoben / Berger sollte durch Celler Anschlag in den Untergrund eingeschleust werden ■ Aus Hannover Jürgen Voges
Der durch den Celler Verfassungschutz-Anschlag bekanntgewordene V-Mann Manfred Berger muß sich erneut wegen illegalen Waffenbesitzes vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob gestern ein Urteil des Landgerichts Osnabrück auf, das Berger in zweiter Instanz von dem Vorwurf des illegalen Führens zweier Pistolen freigesprochen hatte. Das Gericht verwies gleichzeitig das Strafverfahren zur erneuten Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Osnabrück zurück. Gegen das Urteil des Langerichts hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Ende Oktober 1986 war der unter seinem Tarnnamen „Werner Lepolt“ reisende V-Mann, der im Jahre 1978 durch den Celler Anschlag in den Untergrund eingeschleust werden sollte, im Emsland bei einer Verkehrskontrolle wegen des Besitzes zweier Schußwaffen festgenommen worden. Mit dem Zusatz „Vorsicht Schußwaffen“ war zu diesen Zeitpunkt der Tarnname in der Fahndungsdatei eingetragen. Nachdem Berger in erster Instanz wegen Waffenbesitzes verurteilt worden war, sprach ihn schließlich das Landgericht Osnabrück mit der Begründung eines „entschuldigenden Notstandes“ frei. Es folgte damit der Angabe Bergers, wo nach er eine der Waffen besessen hatte, da er ständig gefährdet gewesen sei. Von der anderen Waffe hatte der V-Mann behauptet, daß sie auf unerklärliche Weise vor der Polizeikontrolle in sein Auto geraten sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun die Osnabrücker Entscheidung bezüglich beider Waffen für rechtsfehlerhaft befunden. Das Landgericht habe zugunsten des Angeklagten einen entschuldigenden Notstand angenommen, dabei aber nicht geprüft, ob Berger die Gefahr, in der er sich sah, nicht selbst herbeigeführt habe oder ob sie ihm zuzumuten gewesen sei.
Bei der Annahme, daß sich die zweite Waffe gar nicht von Berger geführt worden sei, habe das Landgericht Osnabrück den Begriff des Führens verkannt, begründete das Oberlandesgericht seine Revisionsentscheidung. Bei der Annahme eines „entschuldigenden Notstandes“ fehle außerdem im Osnabrücker Urteil, die Abwägung, ob Bergers Gefährdung nicht von diesem selbst verursacht und damit zumutbar gewesen sei.
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