Wert der geteilten Hausarbeit

■ Bundesgerichtshof verurteilte Versicherung verwitwetem Mann Schadensersatz wegen „entgangener Haushaltsführung“ zu zahlen / Rationalisierung durch Tod der Ehefrau entfallen

Berlin (taz) - Schadensersatzanspruch wegen „entgangener Haushaltsführung“ durch den Tod seiner Ehefrau hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in letzter Instanz einem Ehemann zuerkannt, dessen Frau bei einem Autounfall ums Leben gekommen war. Beide waren berufstätig und hatten sich die Hausarbeit geteilt. Die zuständige Haftpflichtversicherung muß dem Mann jetzt bis zum Jahr 2029 oder seinem Tod eine monatliche Rente von 565 DM zahlen, sofern er sich nicht neu verheiratet. Der BGH begründete das Urteil damit, daß durch den Tod der Frau der „Rationalisierungseffekt“ bei geteilter Haushaltsführung entfalle und sich Hausarbeit nur unwesentlich verringerten. Die Versicherung hatte die Ansicht vertreten, durch den Tod der Frau habe sich der Zeitaufwand der Arbeit im Haushalt um die Hälfte reduziert und der Witwer daher keinen Schaden erlitten. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand für die Hausarbeit, den der Ehemann nun leisten muß. Die Dauer der Rentenzahlung ist nach der durchschnittlichen Lebenserwartung der Ehefrau berechnet, die zum Zeitpunkt des Unfalls 29Jahre alt war. Der Pressesprecher des Verbandes der Haftpflichtversicherer, Schnitzer, erklärte, eine solche Schadensersatzforderung wegen entgangener Haushaltsführung sei „nicht neu“ und komme öfter vor. Der BGH habe nun in einem konkreten Einzelfall ein Modell errechnet. Wäre die Frau nicht berufstätig gewesen - die Eheleute waren beide Lehramtskandidaten -, so „hätte sich der Schadensersatzanspruch wahrscheinlich gegen die entfallenden Unterhaltszahlungen aufgehoben“. Maßgebend für die Berechnung der Rente sei auch das Alter, sprich: die Arbeitskraft, der verstorbenen EhepartnerIn.“ Geschlechtsspezifische Unterschiede gebe es bei der Gewährung des Schadensersatzes nicht. Konkrete Zahlen, etwa wieviele Ehefrauen einen solchen Anspruch geltend machen, „kann ich aus dem Kopf nicht nennen“, sagte Schnitzer. Katel