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Afghanistan–Abkommen unterzeichnet

■ Heftiger Protest von Mudjahedin bei Unterzeichung des Afghanistan–Vertrages / Stützpunkte in Pakistan müssen bis zum 15. Mai geräumt werden / Erklärung über Blockfreiheit Afghanistans / Schewardnadse: Vertrag Ausdruck neuen politischen Denkens

Aus Genf Andreas Zumach

Unter lautstarkem Protest von rund 120 Exilmudjahedin aus der Bundesrepublik, Frankreich und der Schweiz wurde gestern in Genf das Afghanistan–Abkommen unterzeichnet. Es sieht vor, daß die aus Paki stan operierenden islamischen Widerstandskämpfer bis zum 15. Mai sämtliche Stützpunkte, Ausbildungs–und Waffenlager in dem Nachbarstaat Afghanistans geräumt haben. Am selben Tag soll der Abzug der 115.000 sowjetischen Truppen sowie die „frei willige Rückführung“ der rund 4,5 Millionen Flüchtlinge aus Pakistan und Iran erfolgen. Eine nur 50 Mann starke UNO–Truppe wird zur Überwachung der Einhaltung des Abkommens abgestellt. Auf die stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden „Garantiemächten“ UdSSR und USA über weitere Waffenlieferungen an ihre jeweiligen Verbündeten, die das Abkommen überhaupt erst ermöglichte, findet sich im Vertragstext kein Bezug. Auch die von Pakistan ursprünglich erhobenen Forderungen nach einer Übergangsregierung sowie einer Korrektur der gemeinsamen Grenze mit Afghanistan (“Durand Line“) bleiben in dem Abkommen unerwähnt. Der Vertrag sei „Ausdruck des neuen politischen Denkens“ und von „ähnlich historischer Bedeutung wie der Mittellstreckenvertrag zwischen Moskau und Washington“ hatte der sowjetische Außennminister Schewardnadse bei seiner Ankunft Dienstagnacht auf dem Genfer Flughafen erklärt. Im Anschluß an die Unterzeichnung bekräftigte der amerikanische Außenminister Shulz die „Absicht und die Fähigkeit“ seiner Regierung, die Mudjahedin über den 15. Mai hinaus militärisch zu unterstützen, „falls Moskau sich nicht zurückhält“. Wie dies ohne eine Vertragsverletzung Pakistans möglich sein soll, beantwortete er nicht. In Frage kämen auch Waffenlieferungen an Mudjahedin außerhalb Pakistans bzw. innerhalb Afghanistans über Drittländer wie Saudi–Arabien, Iran oder China. Das Vertragswerk besteht aus vier Dokumenten, von denen das dritte eine Erklärung über die Blockfreiheit Afghanistans enthält.

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