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Atombetriebsrat unterlegen

■ Mitbestimmung in Atomanlagen wurde vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt

Von Gerd Rosenkranz

Berlin (taz) - Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer gestern veröffentlichten Entscheidung die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten in Atomanlagen entscheidend eingeschränkt. Danach haben die Arbeitnehmervertreter in Atombetrieben kein Mitbestimmungsrecht über Sicherheitsmaßnahmen, die den Betreibern von den atomrechtlichen Genehmigungsbehörden vorgeschrieben werden. Der Betriebsrat der Wiederaufarbeitungsanlage für abgebrannte Kernbrennstäbe in Karlsruhe hatte sich gegen die behördlich angeordnete regelmäßige Kontrolle von mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer– und BesucherInnen gewandt. Weisungen der Aufsichtsbehörde dürften gesetzlich garantierte Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht einfach außer Kraft setzen, hatte der Betriebsrat argumentiert. Genau das hat jedoch das Bundesarbeitsgericht jetzt in letzter Instanz festgestellt. Die Auflagen der Genehmigungsbehörden seien für die Arbeitgeber in Atomanlagen bindend, begründen die Bundesarbeitsrichter ihre Entscheidung. Die Klage des Betriebsrats hatte sich insofern auch nur formal gegen den Arbeitgeber, faktisch aber gegen die Auflagen der Behörden gerichtet. Mit dem Vorstand des Kernforschungszentrums sei man in dieser Sache zwar „nicht hundertprozentig einig“ gewesen, erklärte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Wackenhut gegenüber der taz, die Geschäftsleitung habe es aber begrüßt, daß „das einmal grundsätzlich geklärt wird“. Seit etwa einem Jahr wehren sich in einem ähnlich gelagerten Fall etwa 20 Betriebsräte aus Atomanlagen gegen eine von den Aufsichtsbehörden erlassene Richtlinie, die Schutz „gegen Sabotage und sonstige kriminelle Handlungen“ garantieren soll, nach Meinung der Betriebsräte aber „zwangsläufig zu Bespitzelung und Denunziantentum“ führen wird.

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