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Komitee für einheitliches Asylrecht

■ Die EG-Kommission arbeitet an einer Asyl-Richtlinie für alle EG-Länder

D O K U M E N T A T I O N Komitee für einheitliches Asylrecht

Die EG-Kommission arbeitet an einer Asyl-Richtlinie für alle EG-Länder

Beim folgenden Text handelt es sich um ein internes Diskussionspapier zu dem geplanten Asyl-Richtlinienentwurf der EG-Kommission. Nach den Vorstellungen der Autoren soll er bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft treten. Aus dem ihr vorliegenden französischen Text veröffentlicht die taz eine Zusammenfassung der entscheidenden Punkte.

Einrichtung eines Asylkomitees zur Angleichung des Asylrechts in der EG. Das Komitee berät (aber entscheidet nicht) bei Asylfällen, zu denen in den EG-Ländern unterschiedliche Auffassungen bestehen. Jedes Land schickt einen Fachbeamten und einen unabhängigen Experten in das Gremium. Außerdem entsendet das UN-Flüchtlingskommissariat einen Vertreter.

Zuständigkeit (Art. 3 - 13).

In Zukunft wird nur ein EG-Staat für einen Asylantrag zuständig sein, dessen Entscheidung dann für alle Mitgliedsländer verbindlich sein wird.

-Zuständig ist das Land, das dem Bewerber eine Aufenthaltsgenehmigung von über drei Monaten ausgestellt hat; - das Transitland, durch das ein Antragsteller ohne gültiges Visum reist; - das Land, an dessen Grenze der Asylantrag zuerst gestellt wird, bzw. in das ein Asylsuchender illegal eingereist ist; - das Land, in dem ein Familienmitglied des Antragstellers bereits ein Asylverfahren laufen hat.

Koordinierung der Anerkennungs-Kriterien (Art. 17 - 19). Das Anerkennungsverfahren wird vom zuständigen Land durchgeführt. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, „der in anderen Mitgliedsstaaten anders entschieden werden könnte“, wird das Komitee angerufen. „Das beratende Komitee gibt an, welche Entscheidung ihm am geeignetsten für eine Angleichung des Asylrechts in der Gemeinschaft erscheint“. Dann „bemühen sich die zuständigen nationalen Stellen, dieser Stellungnahme Rechnung zu tragen.“ Falls ein Antrag abgelehnt wird und kein anderes Mitgliedsland aus humanitären Gründen für sein Gebiet Asyl genehmigt, sorgt der zuständige Staat für die Ausweisung und informiert alle EG-Länder davon.

Schnellverfahren (Art. 20 - 24) sind möglich, falls

-ein anderes Land zuständig ist; - ein anderes Land über den Antrag bereits entschieden hat; - falls das Land beweisen kann, daß der Antragsteller legal in einem Nicht -Mitgliedsland Asyl bekommen hat; - falls der Antrag „als offenkundig unbegründet betrachtet wird und den Flüchtlingsstatus mißbraucht.“ - Anerkannte Asylanten können ohne Visa bis zu drei Monaten in der EG reisen (Art.25). Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bis zum 31.Dezember 1992 auf alle Kontrollen von Flüchtlingen innerhalb der EG zu verzichten (Art. 26). Sie sorgen dafür, daß Informationen über die Identität des Asylanten und sonstige relevanten Informationen untereinander ausgetauscht werden (Art. 2 und 26). smo

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