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Sperrbereich in Lübeck rechtens

Die Bundeswehr gewinnt Prozeß um die Erklärung des militärischen Sperrbereichs auf dem Rathausmarkt der Hansestadt für einen „Großen Zapfenstreich“ in zweiter Instanz / Kläger haben Revision angekündigt  ■  Aus Lüneburg Dieter Hanisch

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg pfiff jetzt die Richterkollegen des Verwaltungsgerichtes Schleswig zurück. Die Entscheidung des VG Schleswig gegen die Bundeswehr, die den Lübecker Rathausmarkt zum militärischen Sperrbereich erklärt hatte, um einen „Großen Zapfenstreich“ durchzuführen, wurde aufgehoben.

Anläßlich des 30jährigen Bestehens der Bundeswehr fand am 13.11.1985 auf dem Lübecker Rathausmarkt ein sogenannter „Großer Zapfenstreich“ statt. Dazu erklärte die Bundeswehr den Platz zum militärischen Sicherheitsbereich. Unliebsame Demonstranten, die sich auf dem Rathausinnenhof befanden, wurden von Feldjägern abgeführt. An den Eingängen des Rathausmarktes kontrollierten Feldjäger willkürlich den Zutritt zu dieser öffentlichen Veranstaltung.

Mehrere Friedensgruppen hatten rund um den Rathausmarkt zu Protesten aufgerufen. Lautstark wurde der Zapfenstreich mit Rufen, Trillerpfeifen und Sirenen übertönt. Im Zuge der Veranstaltung wurden Mitglieder von Friedensinitiativen attackiert. Drei Lübecker Bürger klagten darauf gegen die Bundeswehr.

Bereits am 30. Mai 1985 fanden Gespräche zwischen der Stadt Lübeck, der Bundeswehr und der Polizei statt, den Rathausmarkt für das Bundeswehrereignis zu nutzen. Die Stadt übertrug der Bundeswehr dann die Nutzung. Später kamen ihr jedoch Zweifel, was die Erklärung zur militärischen Sperrzone anging. Das Rechtsamt der Stadt prüfte die Rechtmäßigkeit und kam zu dem gleichen Ergebnis wie die Schleswiger Richter: rechtswidrig! Dennoch zog sie ihre Nutzungszusage gegenüber der Bundeswehr nicht mehr zurück. Die Kläger argumentierten, allein die Polizei hätte für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, weil ein „Großer Zapfenstreich“ kein spezifischer Verteidigungsauftrag laut Grundgesetz sei. Doch die Bundeswehr reklamierte Gefahr für ihre Soldaten, ihren Fuhrpark und damit ein Recht auf „Selbstschutz“.

Die Lübecker Kläger kündigten an, sie wollen gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg Revision einlegen und somit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwirken (AZ 12. OVG 255 (256/257)/86).

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