Badekuren nur für zukünftig Kranke

Kassel (ap) - Die Krankenkassen müssen nur dann Zuwendungen für vorbeugende Badekuren gewähren, wenn im Einzelfall die Kur erforderlich und geeignet ist, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führt. Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts können die Kassen in derartigen Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht 3 RK 14/86)